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Änderung § 3 Rebenpflanzgutverordnung vom 14.07.2006

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 06.07.2006 BGBl. I 1437

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anerkennungsstelle


(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb liegt, in dem das Pflanzgut aufwächst. Liegt eine Vermehrungsfläche nicht im Bereich dieser Anerkennungsstelle, so kann der Antrag auf Anerkennung für Pflanzgut von dieser Fläche auch bei der Anerkennungsstelle gestellt werden, in deren Bereich die Vermehrungsfläche liegt; der Antrag ist bei dieser Anerkennungsstelle zu stellen, wenn der Betrieb im Ausland liegt.

(2) Wird Pflanzgut außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der nach Absatz 1 zuständigen Anerkennungsstelle aufbereitet, so gibt sie das Verfahren auf Antrag an die Anerkennungsstelle ab, in deren Bereich das Pflanzgut aufbereitet wird.

(Text alte Fassung)

(3) Der Antrag auf Anerkennung von Pflanzgut nach § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes ist bei dem Kommissar für Reblausbekämpfung und Wiederaufbau in St. Goar zu stellen.

(Text neue Fassung)

(3) Der Antrag auf Anerkennung von Pflanzgut nach § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, die für den Betriebssitz des Antragstellers zuständig ist.


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