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Änderung § 23 Rebenpflanzgutverordnung vom 14.07.2006

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§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 06.07.2006 BGBl. I 1437
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Übergangsvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) (aufgehoben)

(2) Die Anerkennungsstelle kann zulassen, daß die Bestandsbesichtigung auf Vermehrungsflächen, für deren Aufwuchs die Anerkennung
bis zum 31. Dezember 1992 erstmalig beantragt wird, auch ohne den in § 7 Abs. 2 vorgesehenen Nachweis durchgeführt wird.

(3) Der Aufwuchs
von Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Pflanzgut der Ertragsrebensorte Müllerrebe und der Unterlagsrebensorte Riparia x Rupestris 3309 Couderc darf bis zum 31. Mai 1993, Pfropfreben mit diesen Sorten dürfen, wenn es sich um eine Kombination von anerkanntem Edelreis und anerkannter Unterlage handelt, die nicht dem § 12 Abs. 3 entspricht, bis zum 30. April 1995 als Standardpflanzgut anerkannt werden. Sind bei der Erzeugung von Pflanzgut dieser Sorten, dessen Anerkennung als Zertifiziertes Pflanzgut beantragt war, die in Anlage 1 festgesetzten Anforderungen für Zertifiziertes Pflanzgut nicht erfüllt, so wird das Pflanzgut auf Antrag als Standardpflanzgut anerkannt, wenn es die Anforderungen für Standardpflanzgut erfüllt. Pfropfreben, die unter Verwendung von Standardpflanzgut hergestellt werden, werden in die Kategorie Standardpflanzgut eingestuft.

(4) Die nach § 17 Abs. 3 zulässige Kennzeichnung darf bis zum 30. Juni 1995 auch vorgenommen werden, wenn die Prüfung von Ausgangspflanzen durch eine Stelle durchgeführt worden ist, die von der Anerkennungsstelle nachträglich hierfür benannt worden ist.

(5) Pfropfreben, deren Edelreis als Basispflanzgut und deren Unterlage als Zertifiziertes
Pflanzgut anerkannt war, dürfen bis zum 1. Januar 1997 in die Kategorie Basispflanzgut eingestuft werden.

(6) Mutterrebenbestände zur Erzeugung
von Basispflanzgut, deren Anerkennung bis zum 31. Dezember 1996 erstmals beantragt wird, brauchen nicht mit Vorstufenpflanzgut erstellt zu sein, das bei einer Prüfung nach § 17 Abs. 3 einen Befall mit den dort genannten Viruskrankheiten nicht hat erkennen lassen. Basispflanzgut aus solchen Vermehrungsanlagen darf bis zum 31. März 2002 anerkannt werden.

(7) (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

(1) Abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 reicht es bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2011 aus, wenn der Antragsteller erklärt, dass der Rebenbestand aus Vorstufenpflanzgut der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst, das, ohne anerkannt zu sein, die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b erfüllt.

(2) Abweichend
von § 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2 dürfen die am 14. Juli 2005 bereits bestehenden Mutterrebenbestände zur Erzeugung von

1. Vorstufen-
und Basispflanzgut bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2011 keine schädlichen Virosen, insbesondere keine Reisigkrankheit oder Blattrollkrankheit aufweisen,

2. Zertifiziertem Pflanzgut bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2012 keine Pflanzen, die Symptome schädlicher Virosen aufweisen, enthalten.

(3) Pfropfreben, die aus einer
Kombination von Vorstufenvermehrungsgut auf Basisvermehrungsgut bestehen, dürfen abweichend von § 12 Abs. 3 Nr. 2 bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2010 als Vorstufenvermehrungsgut eingestuft werden.

(4) Abweichend von § 17 Abs. 2 und von § 19 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 4, dürfen Packungen oder Bündel von Pflanzgut von Rebe bis zum 31. Mai 2010 jeweils mit einem Etikett versehen sein, das die Angaben nach Anlage 4 in ihrer bis zum 13. Juli 2006 geltenden Fassung enthält.

 (keine frühere Fassung vorhanden)