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Änderung § 22 Rebenpflanzgutverordnung vom 14.07.2006

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§ 22 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung
§ 22 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 06.07.2006 BGBl. I 1437

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Wird Pflanzgut, das nicht anerkannt ist, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben, so ist jedes Bündel oder jeder Sack mit einem besonderen Etikett zu versehen. Dieses Etikett muß folgende Angaben enthalten:

(Text neue Fassung)

Wird Pflanzgut, das nicht anerkannt ist, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben, so ist jede Packung oder jedes Bündel mit einem besonderen Etikett zu versehen. Dieses Etikett muß folgende Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift des Absenders;

2. die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1);

3. die Sortenbezeichnung und die Bezeichnung des Klones sowie

4. im Falle

a) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis 'Nicht anerkanntes Vorstufenpflanzgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau',

b) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes je nach Verwendungszweck den Hinweis 'Pflanzgut für Ausstellungszwecke' oder 'Zum Anbau außerhalb der EU bestimmt',

c) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis 'Pflanzgut für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke',

d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis 'Pflanzgut einer nicht zugelassenen Sorte'; hat das Bundessortenamt die Genehmigung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Pflanzgutes verbunden, so ist eine Angabe entsprechend der Auflage zu machen,

e) des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis 'Nicht anerkanntes Pflanzgut, zur Bearbeitung'.

Satz 1 gilt nicht für Topfreben oder Kartonagereben, wenn die in Satz 2 vorgeschriebenen Angaben schriftlich gegenüber dem Erwerber bei der Übergabe gemacht werden.

vorherige Änderung

(2) Eine zusätzliche Angabe nach § 17 Abs. 3 ist zulässig.