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Änderung Anlage 1 Rebenpflanzgutverordnung vom 14.07.2006

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Anlage 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung
Anlage 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 06.07.2006 BGBl. I 1437
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 6 Satz 1) Anforderungen an den Rebenbestand


(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 3, § 6 Satz 1) Anforderungen an den Rebenbestand


(Textabschnitt unverändert)

1 Allgemeines

vorherige Änderung

1.1 Der Aufwuchs darf keine Pflanzen einer anderen Rebensorte und bei Abschluß der Bestandsbesichtigung keine Pflanzen aufweisen, die nicht hinreichend sortenecht sind.

1.2 Rebenbestände zur
Erzeugung von Basispflanzgut dürfen keine schädlichen Virosen, insbesondere keine Reisigkrankheit oder Blattrollkrankheit, aufweisen; Rebenbestände zur Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut und von Standardpflanzgut dürfen keine Pflanzen, die Symptome schädlicher Virosen aufweisen, enthalten.

1.3 Der Aufwuchs darf
nicht in einem Ausmaß von Schadorganismen befallen sein, daß der Pflanzgutwert beeinträchtigt wird.

2
Mutterrebenbestände

2.1 Die Rebenbestände müssen so angelegt sein, daß eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung möglich ist.

2.2 Jede Sorte,
bei nach Klonen getrenntem Bestand jeder Klon, muß mit ganzer Zeile auslaufen.

2.3 Der
Anteil der Fehlstellen darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut nicht mehr als 5 v. H., bei der Erzeugung von Standardpflanzgut nicht mehr als 10 v. H. betragen.

2.4
Ausbildung, Reife und Ertrag des Holzes, bei Ertragsreben auch der Trauben, müssen die Ruten als für den Nutzungszweck geeignet erscheinen lassen.

3
Rebschulen

3.1 Die
Rebschulen müssen von Ertragsweinbergen so abgegrenzt sein, daß eine Übertragung von Schadorganismen über die Wurzeln ausgeschlossen ist.

3.2
Der Bestand einer Sorte ist durch einen deutlichen Abstand von den Beständen anderer Sorten zu trennen. Anfang und Ende des Bestandes jeder Sorte und jedes Klones, bei Pfropfreben jeder Kombination, sind kenntlich zu machen.

4
Topfreben und Kartonagereben

4.1 Die Abhärtung muß abgeschlossen sein.

4.2 Das
Pflanzgut muß deutlich getrennt nach den jeweiligen Kombinationen vorgestellt werden.



1.1 Der Bestand ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon.

1.2 Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Pflanzgutes beeinträchtigen, ist auf das geringstmögliche Maß beschränkt.

1.3 Die Gründe für die durch Virusbefall oder andere Einwirkungen verursachten Fehlstellen sind von demjenigen, in dessen Betrieb die Prüfung stattfindet, in den Aufzeichnungen über die Rebenbestände vermerkt worden.

2 Virosen

2.1 Die nachfolgend genannten Virosen sind
bei der amtlichen Prüfung nach Maßgabe der Nummern 2.2 bis 2.6 entsprechend zu berücksichtigen:

a) Komplex der Reisigkrankheit: Grapevine fanleaf virus (GFLV), Arabis mosaic virus (ArMV),

b) Blattrollkrankheit: Grapevine leafroll-associated virus 1 (GLRaV-1) und Grapevine leafroll-associated virus 3 (GLRaV-3),

c) Fleckkrankheit: Grapevine fleck virus (GFkV) (nur bei Unterlagsreben).

2.2 In den für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen dürfen durch eine amtliche Prüfung aller
Pflanzen in einem international anerkannten Testverfahren die unter Nummer 2.1 genannten Virosen nicht nachweisbar sein. Hinsichtlich der unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen ist diese Prüfung alle 5 Jahre zu wiederholen.

Befallene Pflanzen sind zu entfernen.

2.3 In den für die
Erzeugung von Basispflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen dürfen durch eine amtliche Prüfung aller Pflanzen in einem geeigneten Testverfahren die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen nicht nachweisbar sein. Diese Prüfung beginnt bei 3 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 6 Jahre mindestens einmal zu wiederholen. Werden Mutterrebenbestände einer jährlichen amtlichen Feldbesichtigung aller Pflanzen unterzogen, beginnt die vorgenannte Prüfung bei 6 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 6 Jahre mindestens einmal zu wiederholen.

Befallene Pflanzen sind zu entfernen.

2.4 In den für die
Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen dürfen durch eine stichprobenweise amtliche Prüfung in einem geeigneten Testverfahren die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen nicht nachweisbar sein. Diese Prüfung beginnt bei 5 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 10 Jahre mindestens einmal zu wiederholen. Werden Mutterrebenbestände einer jährlichen amtlichen Feldbesichtigung aller Pflanzen unterzogen, beginnt die vorgenannte Prüfung bei 10 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 10 Jahre mindestens einmal zu wiederholen.

Befallene Pflanzen sind zu entfernen.

Der
Anteil der Fehlstellen, die durch die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen verursacht worden sind, darf nicht mehr als 5 v. H. betragen.

2.5 Bei den für die
Erzeugung von Standardpflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen darf der Anteil der Fehlstellen, die durch die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen verursacht worden sind, nicht mehr als 10 v. H. betragen.

Befallene Pflanzen sind deutlich zu kennzeichnen und dürfen nicht für die Erzeugung von Pflanzgut verwendet werden.

2.6 In Rebschulen dürfen bei einer Bestandsbesichtigung keine äußeren Anzeichen des Befalls mit den unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen feststellbar sein. Führt die Bestandsbesichtigung zu keinem eindeutigen Ergebnis, muss mit Hilfe eines geeigneten Testverfahrens festgestellt werden, dass diese Virosen nicht nachweisbar sind.

3 Mutterrebenbestände

3.1 Die Rebenbestände müssen so angelegt sein, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung möglich ist.

3.2
Ausbildung, Reife und Ertrag des Holzes, bei Ertragsreben auch der Trauben, müssen die Ruten als für den Nutzungszweck geeignet erscheinen lassen.

4
Rebschulen

4.1
Rebschulen dürfen nicht in Ertragsweinbergen oder Mutterrebenbeständen angelegt werden. Der Mindestabstand zu einem Ertragsweinberg oder Mutterrebenbestand beträgt 3 Meter.

4.2
Der Bestand einer Sorte ist durch einen deutlichen Abstand von den Beständen anderer Sorten zu trennen. Anfang und Ende des Bestandes jeder Sorte und jedes Klones, bei Pfropfreben jeder Kombination, sind kenntlich zu machen.

5
Topfreben und Kartonagereben

Das
Pflanzgut muss deutlich getrennt nach den jeweiligen Kombinationen vorgestellt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)