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Änderung § 4 Rebenpflanzgutverordnung vom 11.10.2018

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.10.2018 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.10.2018 BGBl. I S. 1571
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Antrag


(1) 1 Der Antrag auf Anerkennung ist bis zum 15. Juni, für Topfreben und Kartonagereben bis zum 1. Juli, zu stellen. 2 Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn Besonderheiten des Anbau- und Kultivierungsverfahrens oder des Verfahrens der Sortenzulassung dies rechtfertigen. 3 Für Anträge auf Anerkennung von Pflanzgut im Falle des § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes kann die in § 3 Abs. 3 genannte Behörde einen von Satz 1 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) 1 Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden. 2 Er ist für jede Sorte oder für jeden Klon gesondert zu stellen.

(3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären

1. bei Vorstufenpflanzgut, dass der Rebenbestand aus Pflanzgut einer dem Basispflanzgut vorhergehenden Generation der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst,

a) das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist und

b) bei dem die in Anlage 1 Nr. 2.2 für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Vorstufenpflanzgut vorgeschriebene Prüfung durchgeführt worden ist und der Rebenbestand die dort genannten Anforderungen erfüllt;

2. bei Basispflanzgut, dass der Rebenbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst,

a) das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist und

b) bei dem die in Anlage 1 Nr. 2.3 für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Basispflanzgut vorgeschriebene Prüfung durchgeführt worden ist und der Rebenbestand die dort genannten Anforderungen erfüllt;

3. bei Zertifiziertem Pflanzgut, dass der Rebenbestand aus Basispflanzgut oder aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst, bei dem die in Anlage 1 Nr. 2.4 für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut vorgeschriebene Prüfung durchgeführt worden ist und der Rebenbestand die dort genannten Anforderungen erfüllt;

4. bei Standardpflanzgut, dass der Rebenbestand die in Anlage 1 Nummer 2.5 genannten Anforderungen erfüllt.

(4) Erwächst ein Rebenbestand aus anerkanntem Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer und die Kategorie anzugeben, unter der das Pflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben.

(5) Wird die Prüfung des Rebenbestandes durch eine amtlich betraute Stelle in einem der in § 10 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes bezeichneten Staaten durchgeführt, so sind dem Antrag die Bescheinigung dieser Stelle über das Ergebnis der mit Erfolg vorgenommenen Prüfung des Rebenbestandes und ein Nachweis der Genehmigung der Pflanzguteinfuhr nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes beizufügen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(6) 1 Im Fall von Standardpflanzgut, das aus einem Klon erwächst, sind im Antrag die Kategorie, die Rebsorte und der Klon des jeweiligen Mutterrebenbestandes anzugeben. 2 Soweit der Mutterrebenbestand aus einem erhaltungszüchterisch bearbeiteten Klon erwächst, kann der Antrag nur durch den eingetragenen Züchter oder mit seiner Zustimmung gestellt werden.