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Synopse aller Änderungen der Rebenpflanzgutverordnung am 25.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juli 2017 durch Artikel 1 der 3. RebPflVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RebPflV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2647

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 2a Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut
Abschnitt 2 Anerkennung von Pflanzgut
    § 3 Anerkennungsstelle
    § 4 Antrag
    § 5 Anforderungen an die Vermehrungsfläche
    § 6 Anforderungen an den Rebenbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
    § 7 Rebenbestandsprüfung
    § 8 Mängel des Rebenbestandes
    § 9 Mitteilung des Ergebnisses der Rebenbestandsprüfung
    § 10 Wiederholungsbesichtigung
    § 11 Beschaffenheitsprüfung
    § 12 Bescheid
    § 13 Nachprüfung
    § 14 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
    § 15 Rücknahme der Anerkennung
Abschnitt 3 Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung
    § 16 Verpackung
    § 17 Etikett
    § 18 Angaben in besonderen Fällen
    § 19 Schließung der Packungen und Bündel
    § 19a Aufbewahrungspflicht
    § 20 Topfreben und Kartonagereben
    § 21 Abgabe in kleinen Mengen
    § 22 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen
Abschnitt 4 Schlußvorschriften
    § 23 Übergangsvorschriften
    § 24 Inkrafttreten
    Anlage 1 (zu § 4 Abs. 3, § 6 Satz 1) Anforderungen an den Rebenbestand
    Anlage 2 (zu § 6 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
    Anlage 3 (zu § 11 Abs. 1, § 16, § 21 Abs. 1) Verpackung
    Anlage 4 (zu § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 4) Angaben auf dem Etikett
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2a (neu)




§ 2a Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Standardpflanzgut, außer Standardpflanzgut von Unterlagsreben, darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.

§ 4 Antrag


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zum 15. Juni, für Topfreben und Kartonagereben bis zum 1. Juli, zu stellen. Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn Besonderheiten des Anbau- und Kultivierungsverfahrens oder des Verfahrens der Sortenzulassung dies rechtfertigen. Für Anträge auf Anerkennung von Pflanzgut im Falle des § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes kann die in § 3 Abs. 3 genannte Behörde einen von Satz 1 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden. Er ist für jede Sorte oder für jeden Klon gesondert zu stellen.



(1) 1 Der Antrag auf Anerkennung ist bis zum 15. Juni, für Topfreben und Kartonagereben bis zum 1. Juli, zu stellen. 2 Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn Besonderheiten des Anbau- und Kultivierungsverfahrens oder des Verfahrens der Sortenzulassung dies rechtfertigen. 3 Für Anträge auf Anerkennung von Pflanzgut im Falle des § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes kann die in § 3 Abs. 3 genannte Behörde einen von Satz 1 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) 1 Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden. 2 Er ist für jede Sorte oder für jeden Klon gesondert zu stellen.

(3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären

1. bei Vorstufenpflanzgut, dass der Rebenbestand aus Pflanzgut einer dem Basispflanzgut vorhergehenden Generation der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst,

a) das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist und

b) bei dem die in Anlage 1 Nr. 2.2 für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Vorstufenpflanzgut vorgeschriebene Prüfung durchgeführt worden ist und der Rebenbestand die dort genannten Anforderungen erfüllt;

2. bei Basispflanzgut, dass der Rebenbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst,

a) das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist und

b) bei dem die in Anlage 1 Nr. 2.3 für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Basispflanzgut vorgeschriebene Prüfung durchgeführt worden ist und der Rebenbestand die dort genannten Anforderungen erfüllt;

vorherige Änderung

3. bei Zertifiziertem Pflanzgut, dass der Rebenbestand aus Basispflanzgut oder aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst, bei dem die in Anlage 1 Nr. 2.4 für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut vorgeschriebene Prüfung durchgeführt worden ist und der Rebenbestand die dort genannten Anforderungen erfüllt.



3. bei Zertifiziertem Pflanzgut, dass der Rebenbestand aus Basispflanzgut oder aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst, bei dem die in Anlage 1 Nr. 2.4 für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut vorgeschriebene Prüfung durchgeführt worden ist und der Rebenbestand die dort genannten Anforderungen erfüllt;

4. bei Standardpflanzgut, dass der Rebenbestand die in Anlage 1 Nummer 2.5 genannten Anforderungen
erfüllt.

(4) Erwächst ein Rebenbestand aus anerkanntem Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer und die Kategorie anzugeben, unter der das Pflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben.

(5) Wird die Prüfung des Rebenbestandes durch eine amtlich betraute Stelle in einem der in § 10 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes bezeichneten Staaten durchgeführt, so sind dem Antrag die Bescheinigung dieser Stelle über das Ergebnis der mit Erfolg vorgenommenen Prüfung des Rebenbestandes und ein Nachweis der Genehmigung der Pflanzguteinfuhr nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes beizufügen.