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Verordnung über die Berufsausbildung zum Modellbauer/zur Modellbauerin (Modellbauer-Ausbildungsverordnung - ModellBAusbV)

V. v. 22.12.1988 BGBl. I 1989 S. 32; aufgehoben durch § 16 V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1187
Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-38 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Modellbauer/Modellbauerin nach der Handwerksordnung.


§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Für das dritte und vierte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Produktionsmodellbau und

2.
Anschauungsmodellbau

gewählt werden.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,

6.
Handhaben von Werkzeugen, Bedienen und Warten von Geräten und Maschinen,

7.
Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,

8.
Be- und Verarbeiten von Metallen,

9.
Bearbeiten von Kunststoffen,

10.
Verarbeiten von Kunstharzen,

11.
Verwenden von Hilfsstoffen,

12.
Anwenden von Meßtechniken,

13.
Herstellen und Instandhalten von Modellen,

14.
Herstellen und Behandeln von Oberflächen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Produktionsmodellbau:

a)
Herstellen von Gießereimodellen,

b)
Herstellen von Dauerformen,

c)
Herstellen von Karosseriemodellen,

d)
Entwickeln von Produktionsmodellen;

2.
in der Fachrichtung Anschauungsmodellbau:

a)
Lesen und Anfertigen von Plänen,

b)
Be- und Verarbeiten von spezifischen Werkstoffen,

c)
Herstellen von Anschauungsmodellen,

d)
Gestalten von Anschauungsmodellen.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 6 Buchstaben d bis i, laufender Nummer 7 Buchstabe i, laufender Nummer 8 Buchstaben e und f, laufender Nummer 9 Buchstabe f und laufender Nummer 10 Buchstaben a bis e für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Anfertigen eines Werkstückes aus Vollhölzern, Holzwerkstoffen, Metallen oder Kunststoffen von Hand.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Unfallverhütung, Arbeitssicherheit,

2.
Werkzeuge,

3.
Werkstoffe,

4.
berufsbezogenes Rechnen,

5.
berufsbezogenes Zeichnen.

Die schriftlichen Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 8 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in der vereinbarten Fachrichtung in höchstens sechs Stunden eine Arbeitsprobe durchführen und in höchstens 40 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Arbeitsprobe:

a)
in der Fachrichtung Produktionsmodellbau:

aa)
ein Teil eines Gießereimodells anfertigen,

bb)
eine Kernseele anfertigen;

b)
in der Fachrichtung Anschauungsmodellbau:

ein Modellteil anfertigen.

2.
als Prüfungsstück:

a)
in der Fachrichtung Produktionsmodellbau:

ein Produktionsmodell herstellen;

b)
in der Fachrichtung Anschauungsmodellbau:

ein Anschauungsmodell herstellen.

Dabei sollen die Arbeitsprobe mit 50 vom Hundert und das Prüfungsstück mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Energieverwendung,

b)
Modellbaukonstruktionen,

c)
Werk- und Hilfsstoffe,

d)
Werkzeuge und Maschinen,

e)
Fertigungstechniken,

f)
Meßtechniken,

g)
Modellaufbauten,

h)
Modellanwendungen;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Maßstabumrechnungen,

b)
Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,

c)
Winkelberechnungen,

d)
Kostenberechnungen;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
Bau- und Konstruktionspläne,

b)
Modellansichten und -schnitte,

c)
Modellaufrisse;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

Die Fragen und Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind insbesondere für den Ausbildungsberuf Modellbauer/Modellbauerin, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.


§ 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Modellbauer/zur Modellbauerin



(siehe BGBl. I 1989 S. 35 - 39)