(1) Die Datenübermittlung erfolgt über die Datenstelle der Rentenversicherung als Vermittlungsstelle.
(2)
1Der Träger der Sozialhilfe übermittelt die in §
118 Abs. 1 Satz 2 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten der einbezogenen Abgleichsfälle an die Vermittlungsstelle; die Übermittlung an die Vermittlungsstelle kann auch über eine von der zuständigen Landesbehörde bestimmte zentrale Landesstelle erfolgen.
2Der übermittelte Anfragedatensatz (Anlage
1) muß den Familiennamen, den Geburtsnamen, soweit er vom Familiennamen abweicht, den Vornamen (Rufnamen), das Geburtsdatum und das Geschlecht und soweit bekannt den Geburtsort, die Nationalitäten, die Anschrift und die Dauer des Sozialleistungsbezugs (Leistungszeitraum) enthalten.
3Außerdem muß er ein Erkennungszeichen bezogen auf den Empfänger der Leistungen der Sozialhilfe und Angaben enthalten, die eine eindeutige Zuordnung zu dem Träger der Sozialhilfe ermöglichen.
4Weitere Angaben darf der Anfragedatensatz nicht enthalten.
(3) Die Datenübermittlung an die Datenstelle der Rentenversicherung erfolgt zwischen dem ersten und dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500