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§ 8 - Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV)

V. v. 21.01.1998 BGBl. I S. 103; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 207
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2170-1-21 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 8 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbändern



(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbändern sind

1.
Magnetbänder nach DIN EN 21 864 zu verwenden,

2.
die Magnetbänder nach DIN 66 015 oder nach DIN EN 25 652 zu beschriften,

3.
die Magnetbänder mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnetbändern übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandaufbau DIN 66 029 und nach Anlage 3.

(2) Die Träger der Sozialhilfe haben jedes zu versendende Magnetband mit einem Magnetbandaufkleber oder einer einschiebbaren Magnetbandetikette mit folgenden Angaben zu versehen:

1.
absendende Stelle,

2.
Bandkennzeichen,

3.
Dateiname,

4.
empfangende Stelle,

5.
laufende Nummer des Magnetbandes und die Gesamtzahl der zusammen mit ihm übersandten weiteren Magnetbänder,

6.
Erstellungsdatum,

7.
Zeichendichte.

Die Magnetbänder sind ohne Schreibringe zu versenden. Sie sind gegen Abwicklung zu sichern und in festen Behältern verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörende Magnetbänder sind zusammen zu versenden.