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§ 13 - Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV)

V. v. 21.01.1998 BGBl. I S. 103; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 207
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2170-1-21 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 13 Abgleich nach § 118 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch



Die Vermittlungsstelle führt den Abgleich der vorliegenden Daten der Träger der Sozialhilfe untereinander zwischen dem 15. und dem Ende des ersten auf den Abgleichszeitraum folgenden Monats durch.



 

Zitierungen von § 13 SozhiDAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SozhiDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozhiDAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SozhiDAV Rückübermittlung an die Träger der Sozialhilfe
... übermittelt die Feststellungen nach § 12 und die Ergebnisse des Abgleichs nach § 13 mit einem Datensatz nach Anlage 4 oder nach Anlage 5 unmittelbar oder über die von der ...