(1) Die Träger der Sozialhilfe erstatten zu gleichen Teilen die Kosten der Vermittlungsstelle.
(2) 1Die Vermittlungsstelle teilt den Trägern der Sozialhilfe jeweils am Ende eines Jahres die Höhe der von ihnen für das darauffolgende Jahr zu erstattenden Kosten mit. 2Es sind Kosten zu erstatten für die Jahre 1998, 1999 sowie 2000 in Höhe von 650 Deutsche Mark, für das Jahr 2001 in Höhe von 970 Deutsche Mark und für das Jahr 2002 in Höhe von 500 Euro pro Träger der Sozialhilfe und Jahr. 3Für die Folgejahre legt die Vermittlungsstelle die Kosten gleichmäßig pro Träger der Sozialhilfe auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten neu fest; diese Kosten dürfen 500 Euro zuzüglich einer Steigerung, die der Lohn- und Gehaltserhöhung im öffentlichen Dienst entspricht, nicht übersteigen.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales überprüft in Zusammenarbeit mit der Datenstelle der Rentenversicherung alle drei Jahre, erstmalig nach Ablauf des Jahres 2000, die Höhe der für die Tätigkeit der Vermittlungsstelle entstandenen Kosten darauf, ob sie mit Absatz 2 Satz 3 in Einklang steht.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann Landesrecht eine andere Stelle für die Kostenerstattung bestimmen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149