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Anlage 1 - Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV)

V. v. 21.01.1998 BGBl. I S. 103; aufgehoben durch § 11 V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 207
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2170-1-21 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Anlage 1


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(BGBl. I 2001 S. 4051 - 4054)



 

Zitierungen von Anlage 1 SozhiDAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 SozhiDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozhiDAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SozhiDAV Übermittlung an die Vermittlungsstelle (vom 01.01.2017)
... bestimmte zentrale Landesstelle erfolgen. Der übermittelte Anfragedatensatz (Anlage 1 ) muß den Familiennamen, den Geburtsnamen, soweit er vom Familiennamen abweicht, den Vornamen ...
§ 4 SozhiDAV Übermittlung an die Auskunftsstellen (vom 01.01.2017)
... übermittelt den Auskunftsstellen je Leistungsempfänger einen Anfragedatensatz (Anlage 1 ) bis zum Ende des ersten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. Davon abweichend ... "Nationalität" und "Geschlecht" verminderter Anfragedatensatz (Anlage 1 ) der nach § 2 Abs. 2 einzubeziehenden Leistungsempfänger übermittelt. ...