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§ 9 - Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung (PTZSV)

§ 9 Freistellung vom Wehr- oder Zivildienst



(1) Die in § 1 genannten Unternehmen sind berechtigt, der Regulierungsbehörde betriebliche Katastrophenschutzkräfte vorzuschlagen, die nach § 13a des Wehrpflichtgesetzes oder nach § 14 des Zivildienstgesetzes zum ehrenamtlichen Dienst im betrieblichen Katastrophenschutz verpflichtet werden sollen. Der Regulierungsbehörde sind die dazu erforderlichen Daten dieser Beschäftigten vorzulegen.

(2) Die Unternehmen müssen sicherstellen, daß Verpflichtungsvorschläge nach Absatz 1 für wehrdienstpflichtige betriebliche Katastrophenschutzkräfte nur im Rahmen einer Höchstzahl für Freistellungen eingereicht werden, die den Unternehmen von der Regulierungsbehörde für den jeweiligen Geburtsjahrgang zugeteilt wird.

(3) Für die Auswahl von wehr- und zivildienstpflichtigen betrieblichen Katastrophenschutzkräften gelten die von der Regulierungsbehörde durch Richtlinien festgelegten sachlichen und persönlichen Voraussetzungen.

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