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§ 17 - Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung (PTZSV)

§ 17 Auskunfts- und Informationspflicht über Schutzräume



In Erfüllung ihrer Auskunfts- und Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes haben die in § 1 genannten Unternehmen der Regulierungsbehörde auf Verlangen Auskünfte und Informationen über die baulichen Anlagen des Zivilschutzes und deren Leistungsfähigkeit zu erteilen. Dazu zählen insbesondere Angaben über die Anzahl der bauseitig fertiggestellten Schutzräume und Schutzplätze sowie die Anzahl der nach § 14 Abs. 2 zwar erforderlichen, aber noch nicht errichteten Schutzplätze.



 

Zitierungen von § 17 PTZSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 PTZSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PTZSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 PTZSV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 1 oder § 17 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...