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Änderung Artikel 4 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
Artikel 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 320 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 4


(Text alte Fassung)

Linienreedereien, Verladerorganisationen, Verladervertreter oder Verlader mit Sitz in Vertragsstaaten, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können Rechte nach dem Übereinkommen nicht geltend machen, wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit feststellt, daß die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

(Text neue Fassung)

Linienreedereien, Verladerorganisationen, Verladervertreter oder Verlader mit Sitz in Vertragsstaaten, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können Rechte nach dem Übereinkommen nicht geltend machen, wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie feststellt, daß die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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