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Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)

V. v. 03.03.1997 BGBl. I S. 405; aufgehoben durch § 18 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982
Geltung ab 01.04.1997; FNA: 7833-3-11 Tierschutz
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund

-
des § 2a Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S. 254) von denen Satz 1 gemäß Artikel 48 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr sowie

-
des § 2a Abs. 1, des § 4b, des § 16 Abs. 5 Nr. 4 sowie des § 21b des Tierschutzgesetzes

jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes nach Anhörung der Tierschutzkommission:


Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für

1.
das Betreuen von Tieren in einer Schlachtstätte,

2.
das Aufbewahren von Speisefischen und Krustentieren,

3.
das Ruhigstellen und Betäuben vor dem Schlachten oder Töten von Tieren, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen bestimmt sind,

4.
das Schlachten oder Töten der in Nummer 3 genannten Tiere,

5.
das Ruhigstellen, Betäuben und Töten von Tieren bei einer behördlich veranlaßten Tötung.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden bei

1.
einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen unerläßlich sind,

2.
weidgerechter Ausübung der Jagd,

3.
zulässigen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,

4.
einem Massenfang von Fischen, wenn es auf Grund des Umfangs und der Art des Fangs nicht zumutbar ist, eine Betäubung durchzuführen.


§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Hausgeflügel:

Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Tauben und Wachteln, soweit sie Haustiere sind;

2.
Gatterwild:

in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine;

3.
Eintagsküken:

Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden;

4.
kranke oder verletzte Tiere:

Tiere mit gestörtem Allgemeinbefinden oder einer Verletzung, die mit erheblichen Schmerzen oder Leiden verbunden ist;

5.
Betreuen:

das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des Beförderns von Tieren innerhalb einer Schlachtstätte;

6.
Hausschlachtung:

das Schlachten außerhalb eines Schlachtbetriebes, wenn das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden soll;

7.
Schlachtbetrieb:

eine Schlachtstätte, in der warmblütige Tiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden.


§ 3 Allgemeine Grundsätze



(1) Die Tiere sind so zu betreuen, ruhigzustellen, zu betäuben, zu schlachten oder zu töten, daß bei ihnen nicht mehr als unvermeidbare Aufregung, Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht werden.

(2) Vorrichtungen zum Ruhigstellen sowie Ausrüstungen und Anlagen für das Betäuben, Schlachten oder Töten der Tiere sind so zu planen, zu bauen, instand zu halten und zu verwenden, daß ein rasches und wirksames Betäuben und Schlachten oder Töten möglich ist.


§ 4 Sachkunde



(1) Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muß über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.

(2) Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel darf im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nur schlachten oder im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder betäuben, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist. Abweichend von Satz 1 genügt es in Schlachtbetrieben, in denen Hausgeflügel im Wasserbad betäubt wird, wenn die Personen, die diese Tiere von Hand betäuben oder schlachten sowie Personen, die die Aufsicht beim Ruhigstellen, Betäuben und Schlachten der Tiere ausüben, im Besitz einer Sachkundebescheinigung sind; letztere müssen während der Schlachtzeit ständig in dem Betrieb anwesend sein.

(3) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 nachgewiesen worden ist oder die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllt sind. Die Sachkundebescheinigung bezieht sich auf die Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren, auf die sich die Prüfung nach Absatz 4 oder die Ausbildung nach Absatz 7 Nr. 2 erstreckt hat.

(4) Auf Antrag führt die zuständige Stelle eine Prüfung der Sachkunde bezogen auf die im Antrag benannten Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:

1.
im Bereich der Kenntnisse:

a)
Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie,

b)
Grundkenntnisse des Verhaltens der Tiere,

c)
tierschutzrechtliche Vorschriften,

d)
Grundkenntnisse der Physik oder Chemie, soweit diese für die betreffenden Betäubungsverfahren notwendig sind,

e)
Eignung und Kapazität der jeweiligen Betäubungsverfahren und

f)
Kriterien einer ordnungsgemäßen Betäubung und Schlachtung von Tieren;

2.
im Bereich der Fertigkeiten:

a)
ordnungsgemäße Durchführung des Ruhigstellens, Betäubens und Schlachtens der Tiere und

b)
Wartung der für das Betäuben und Schlachten notwendigen Geräte oder Einrichtungen.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(6) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten zulässig.

(7) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung absehen, wenn

1.
der erfolgreiche Abschluß eines Hochschulstudiums der Tiermedizin oder der Fischereibiologie,

2.
eine bestandene Abschlußprüfung in den Berufen Fleischer/Fleischerin, Tierwirt/Tierwirtin mit dem Schwerpunkt Geflügelhaltung, Tierpfleger/Tierpflegerin der Fachrichtung Haustierpflege oder Landwirt/Landwirtin oder

3.
der erfolgreiche Abschlusse der Ausbildung zu einem anderen Beruf, die die erforderliche Sachkunde vermittelt,

nachgewiesen wird und keine Bedenken hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen.

(8) Die Sachkundebescheinigung ist zu entziehen, wenn Personen mehrfach nicht unerheblich gegen Anforderungen dieser Verordnung verstoßen haben und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieses auch weiterhin geschehen wird.


§ 5 Treiben und Befördern von Tieren innerhalb einer Schlachtstätte



(1) Tiere dürfen nur unter Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden getrieben werden. Insbesondere ist es verboten, Tiere auf besonders empfindliche Stellen zu schlagen oder dagegen zu stoßen, ihnen grobe Hiebe oder Fußtritte zu versetzen, ihren Schwanz zu quetschen, zu drehen oder zu brechen oder ihnen in die Augen zu greifen.

(2) Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere verwendet werden. Die Anwendung elektrischer Treibgeräte ist verboten. Abweichend von Satz 2 ist die Anwendung elektrischer Treibgeräte bei gesunden und unverletzten über einem Jahr alten Rindern und über vier Monate alten Schweinen, die die Fortbewegung im Bereich der Vereinzelung vor oder während des unmittelbaren Zutriebs zur Fixationseinrichtung verweigern, zulässig. Sie dürfen nur insoweit und in solchen Abständen angewendet werden, wie dies zum Treiben der Tiere unerläßlich ist; dabei müssen die Tiere Raum zum Ausweichen haben. Die Stromstöße dürfen nur auf der Hinterbeinmuskulatur und mit einem Gerät verabreicht werden, das auf Grund seiner Bauart die einzelnen Stromstöße automatisch auf höchstens zwei Sekunden begrenzt.

(3) Behältnisse, in denen sich Tiere befinden, dürfen nicht gestoßen, geworfen oder gestürzt werden. Behältnisse, in denen sich warmblütige Tiere befinden, müssen sich stets in aufrechter Stellung befinden, es sei denn, sie werden zum automatischen Ausladen von Hausgeflügel so geneigt, daß die Tiere nicht übereinanderfallen. Tiere dürfen nur unter Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden aus den Behältnissen entladen werden.


Abschnitt 2 Vorschriften über Schlachtbetriebe

§ 6 Anforderungen an die Ausstattung



(1) Schlachtbetriebe müssen über Einrichtungen zum Entladen der Tiere von Transportmitteln verfügen, die ermöglichen, daß

1.
Tiere, die nicht in Behältnissen angeliefert werden, nur eine möglichst geringe, 20 Grad nicht übersteigende Neigung überwinden müssen oder

2.
Tiere in Behältnissen in aufrechter Stellung entladen werden.

(2) Der Betreiber eines Schlachtbetriebes hat sicherzustellen, daß der Boden im ganzen Aufenthaltsbereich der Tiere trittsicher ist. Treibgänge müssen so angelegt sein, daß das selbständige Vorwärtsgehen der Tiere gefördert wird. Treibgänge und Rampen müssen mit einem geeigneten Seitenschutz versehen sein, der so beschaffen ist, daß ihn die Tiere nicht überwinden, keine Gliedmaßen herausstrecken und sich nicht verletzen können. Treibgänge und Rampen dürfen höchstens eine Neigung von 20 Grad aufweisen. Die Neigung der Treibgänge zur Betäubungseinrichtung darf höchstens 10 Grad, für Rinder höchstens 7 Grad betragen.


§ 7 Allgemeine Vorschriften über das Betreuen von Tieren



(1) Die Tiere sind vor schädlichen Witterungseinflüssen zu schützen. Waren sie hohen Temperaturen ausgesetzt, so ist für ihre Abkühlung zu sorgen.

(2) Tiere, die nach ihrer Ankunft nicht sofort der Schlachtung zugeführt werden, sind

1.
mit jederzeit zugänglichem Wasser in ausreichender Qualität zu versorgen und

2.
mit geeignetem Futter zu versorgen, wenn die Tiere nicht innerhalb von sechs Stunden nach der Anlieferung der Schlachtung zugeführt werden.

Für diese Tiere ist ferner eine ausreichende Lüftung sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht für Tiere, die sich in Behältnissen befinden und die innerhalb von zwei Stunden nach der Anlieferung der Schlachtung zugeführt werden.

(3) Werden Tiere in einem Stall untergebracht, der auf elektrisch betriebene Lüftung angewiesen ist, so muß eine Alarmanlage vorhanden sein, die den betreuenden Personen eine Betriebsstörung meldet. Die Alarmanlage muß regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden.

(4) Falls bei einem Stromausfall keine ausreichende Versorgung der Tiere sichergestellt ist, muß ein Notstromaggregat einsatzbereit gehalten werden.

(5) Tiere, die untereinander auf Grund ihrer Art, ihres Geschlechts, ihre Alters oder ihrer Herkunft unverträglich sind, müssen getrennt untergebracht werden.

(6) Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. Soweit notwendig, sind Tiere unverzüglich abzusondern oder zu töten.

(7) Es muß sichergestellt sein, daß Mist, Jauche und Gülle in zeitlich erforderlichen Abständen aus den Stallungen und Buchten entfernt werden oder daß regelmäßig mit trockenem, sauberen Material eingestreut wird.

(8) Zur Betreuung der Tiere muß eine geeignete Beleuchtung zur Verfügung stehen.

(9) Die Tiere dürfen erst unmittelbar vor der Schlachtung oder Tötung an den Platz der Schlachtung oder Tötung gebracht werden.


§ 8 Betreuen von Tieren, die sich nicht in Behältnissen befinden



(1) Kranke oder verletzte sowie noch nicht abgesetzte Tiere sind nach ihrer Ankunft sofort abzusondern und unverzüglich zu schlachten oder zu töten. Kranke oder verletzte Tiere, die offensichtlich unter starken Schmerzen leiden oder große, tiefe Wunden, starke Blutungen oder ein stark gestörtes Allgemeinbefinden aufweisen, sind jedoch sofort nach ihrer Ankunft zu schlachten oder zu töten. Tiere, die auf Grund von Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhilfen zum Schlachtplatz zu gelangen, sind dort zu betäuben oder zu töten, wo sie sich befinden.

(2) Tiere, die nach der Entladung nicht sofort der Schlachtung zugeführt werden, sind so unterzubringen, daß

1.
die Tiere ungehindert liegen, aufstehen und sich hinlegen können,

2.
für jedes Tier eine Liegefläche vorhanden ist, die hinsichtlich der Wärmeableitung die Erfordernisse für das Liegen erfüllt, und

3.
für jedes Tier eine Freßstelle vorhanden ist.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, sofern die Tiere innerhalb von sechs Stunden nach ihrer Ankunft der Schlachtung zugeführt werden. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, sofern die Tiere innerhalb von zwölf Stunden nach ihrer Ankunft der Schlachtung zugeführt werden.

(3) Milchgebenden Tieren, die nach ihrer Ankunft nicht sofort der Schlachtung zugeführt werden, ist unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des letzten Melkens in Abständen von höchstens 15 Stunden unter Vermeidung von Schmerzen die Milch zu entziehen.


§ 9 Betreuen von Tieren, die in Behältnissen angeliefert werden



Tiere, die in Behältnissen angeliefert werden, sind unverzüglich der Schlachtung zuzuführen. § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.


Abschnitt 3 Vorschriften über das Aufbewahren von Speisefischen und Krustentieren

§ 10 Aufbewahren von Speisefischen



(1) Lebende Speisefische dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet. Unverträgliche Fische müssen voneinander getrennt gehalten werden. Den Wasserqualitäts-, Temperatur- und Lichtansprüchen der einzelnen Arten ist Rechnung zu tragen. Insbesondere müssen ein ausreichender Wasseraustausch und eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere sichergestellt sein.

(2) § 7 Abs. 6 gilt entsprechend. Tote Fische sind unverzüglich aus dem Behälter zu entfernen.

(3) An Endverbraucher, ausgenommen Gaststätten und ähnliche Einrichtungen, dürfen Fische nicht lebend abgegeben werden.


§ 11 Aufbewahren von Krustentieren



Das Aufbewahren lebender Krustentiere auf Eis ist verboten; sie dürfen nur im Wasser oder vorübergehend auf feuchter Unterlage aufbewahrt werden.


Abschnitt 4 Vorschriften über das Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren

§ 12 Ruhigstellen warmblütiger Tiere



(1) Tiere, die durch Anwendung eines mechanischen oder elektrischen Gerätes betäubt oder getötet werden sollen, sind in eine solche Stellung zu bringen, daß das Gerät ohne Schwierigkeiten, genau und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann. Zu diesem Zweck sind bei Einhufern und Rindern deren Kopfbewegungen einzuschränken. Beim Schächten sind Rinder mit mechanischen Mitteln ruhigzustellen. In Schlachtbetrieben, in denen Schweine in einem Umfang geschlachtet werden, der nach dem Umrechnungsfaktor der Anlage 1 mehr als 20 Großvieheinheiten je Woche oder 1.000 Großvieheinheiten je Jahr beträgt, müssen Schweine mit einem Gewicht von über 30 Kilogramm in Betäubungsfallen oder ähnlichen Einrichtungen einzeln ruhiggestellt werden.

(2) Es ist verboten, Tiere ohne vorherige Betäubung aufzuhängen. Satz 1 gilt nicht für Hausgeflügel, wenn die Betäubung spätestens drei Minuten nach dem Aufhängen erfolgt.

(3) Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, Tiere ruhigzustellen oder zur Bewegung zu veranlassen.

(4) Tiere dürfen vor der Betäubung erst ruhiggestellt werden, wenn die ausführende Person zur sofortigen Betäubung oder Tötung der Tiere bereitsteht.


§ 13 Betäuben, Schlachten und Töten



(1) Tiere sind so zu betäuben, daß sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.

(2) Betäubungsgeräte und -anlagen sind an jedem Arbeitstag mindestens einmal zu Arbeitsbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls mehrmals täglich zu reinigen. Am Schlachtplatz sind Ersatzausrüstungen einsatzbereit zu halten. Diese sind in zeitlich erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Mängel müssen unverzüglich abgestellt werden. Satz 2 gilt nicht für Wasserbadbetäubungsanlagen.

(3) Wer ein Tier schlachtet oder anderweitig mit Blutentzug tötet, muß sofort nach dem Betäuben, und zwar für die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Betäubungsverfahren innerhalb des jeweils in Spalte 2 festgelegten Zeitraumes, mit dem Entbluten beginnen. Er muß das Tier entbluten, solange es empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist. Bei warmblütigen Tieren muß er dafür sorgen, daß durch Eröffnen mindestens einer Halsschlagader oder des entsprechenden Hauptblutgefäßes sofort ein starker Blutverlust eintritt. Die Entblutung muß kontrolliert werden können. Der Betreiber eines Schlachtbetriebes, in dem Hausgeflügel durch Halsschnittautomaten entblutet wird, muß sicherstellen, daß durch den Automaten nicht entblutete Tiere von Hand entblutet werden.

(4) Nach dem Entblutungsschnitt dürfen weitere Schlachtarbeiten am Tier erst durchgeführt werden, wenn keine Bewegungen des Tieres mehr wahrzunehmen sind. Geschächtete Tiere dürfen nicht vor Abschluß des Entblutens aufgehängt werden. Bei Tötungen ohne Blutentzug dürfen weitere Eingriffe am Tier erst nach Feststellung des Todes vorgenommen werden.

(5) Wer einen Fisch schlachtet oder tötet, muß diesen unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten betäuben. Ohne vorherige Betäubung dürfen

1.
Plattfische durch einen schnellen Schnitt, der die Kehle und die Wirbelsäule durchtrennt, und

2.
Aale, wenn sie nicht gewerbsmäßig oder sonst höchstens bis zu einer Zahl von 30 Tieren pro Tag gefangen und verarbeitet werden, durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Stich dicht hinter dem Kopf und sofortiges Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzens

geschlachtet oder getötet werden.

(6) Wirbeltiere dürfen nur nach Maßgabe der Anlage 3 betäubt oder getötet werden. Bei Hausgeflügel ist eine Betäubung entbehrlich, wenn das Schlachten oder Töten bei Schlachtungen für den Eigenbedarf und durch schnelles, vollständiges Abtrennen des Kopfes erfolgt. Bei Hausgeflügel mit Ausnahme von Puten, Enten und Gänsen kann im Rahmen der Bandschlachtung bei Einzeltieren auf eine Betäubung verzichtet werden, wenn das Schlachten oder Töten durch schnelles und vollständiges Abtrennen des Kopfes erfolgt.

(7) Der Betreiber einer Brüterei hat sicherzustellen, daß nicht schlupffähige Küken nach Beendigung des Brutvorganges unverzüglich getötet werden. Dies kann zusammen mit den übrigen Brutrückständen in einem Homogenisator erfolgen.

(8) Krusten- und Schalentiere, außer Austern, dürfen nur in stark kochendem Wasser getötet werden; das Wasser muß sie vollständig bedecken und nach ihrer Zugabe weiterhin stark kochen. Abweichend von Satz 1 dürfen

1.
Taschenkrebse durch mechanische Zerstörung der beiden Hauptnervenzentren sowie

2.
Schalentiere in über 100 Grad Celsius heißem Dampf

getötet werden.


§ 14 Behördliche Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren



(1) Abweichend von § 13 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2 kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen Abweichungen von der Höchstzeit zwischen Betäuben und Entbluteschnitt zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Anforderungen des § 13 Abs. 1 erfüllt werden.

(2) Abweichend von § 13 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 3 kann die zuständige Behörde befristet

1.
andere Betäubungs- oder Tötungsverfahren zum Zwecke ihrer Erprobung zulassen;

2.
andere Betäubungs- oder Tötungsverfahren für behördlich veranlaßte Tötungen zulassen, soweit die Tiere mit ihnen unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden sicher betäubt und getötet werden und weitere Eingriffe am Tier erst nach Feststellung seines Todes vorgenommen werden;

3.
die Elektrokurzzeitbetäubung abweichend von Anlage 3 Teil II Nr. 3.2 mit einer Mindeststromflußzeit von zwei Sekunden und abweichend von Anlage 3 Teil II Nr. 3.3 bei Rindern über sechs Monaten ohne elektrische Herzdurchströmung als Betäubungsverfahren zulassen, soweit es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft die Anwendung anderer Betäubungsverfahren untersagen.

(3) Abweichend von § 13 Abs. 8 kann die zuständige Behörde zum Zwecke der Erprobung befristet das Töten tropischer Riesengarnelen in Eiswasser mit einer Temperatur von höchstens 0,5 Grad Celsius zulassen.


Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlußbestimmungen

§ 15 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1 oder 3 über das Treiben oder Befördern der Tiere zuwiderhandelt,

2.
als Betreiber eines Schlachtbetriebes einer Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 6 oder 9, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 3 oder § 9 Satz 1 über das Betreuen der Tiere zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 oder 3 als Betreiber eines Schlachtbetriebes ein Tier nicht betäubt, nicht oder nicht rechtzeitig schlachtet oder nicht oder nicht rechtzeitig tötet oder

4.
entgegen § 11 ein Krustentier aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 ein Tier ruhigstellt, betäubt oder schlachtet,

2.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, daß der Boden trittsicher ist,

3.
entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 ein warmblütiges Tier aufhängt,

4.
entgegen § 12 Abs. 3 ein elektrisches Betäubungsgerät verwendet,

5.
entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 als Betreiber eines Schlachtbetriebes eine Ersatzausrüstung nicht einsatzbereit hält,

6.
einer Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3 über das Entbluten der Tiere zuwiderhandelt,

7.
entgegen § 13 Abs. 3 Satz 5 nicht sicherstellt, daß ein Tier von Hand entblutet wird,

8.
entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1, 2 oder 3 an einem Tier weitere Schlachtarbeiten durchführt, ein geschächtetes Tier aufhängt oder bei Tötungen ohne Blutentzug weitere Eingriffe an einem Tier vornimmt,

9.
entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 einen Fisch nicht oder nicht rechtzeitig betäubt,

10.
entgegen § 13 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit

a)
Anlage 3 Teil I oder

b)
Anlage 3 Teil II

aa)
Nr. 1.1 Satz 1, Nr. 1.2, 2.1, 3.1 Satz 1 oder Satz 3, erster Teilsatz, Nr. 3.3 Satz 1, Nr. 3.8 Satz 3, Nr. 4.1, 4.3, 4.8, 4.9, 5 Satz 1, Nr. 8 oder 9,

bb)
Nr. 3.7 Satz 1, Nr. 3.7.2 oder Nr. 3.7.3 oder

cc)
Nr. 3.10 oder 3.11 Satz 1, 2, 3 oder 4

ein Tier betäubt oder tötet oder

11.
entgegen § 13 Abs. 7 Satz 1 nicht sicherstellt, daß ein nicht schlupffähiges Küken getötet wird.


§ 16 (Außerkrafttreten von Vorschriften)





§ 17 Übergangsvorschriften



Abweichend von Anlage 3 Teil II Nr. 4.3 dürfen Schweine in Betäubungsanlagen, die vor dem 18. Februar 2004 bereits genehmigt oder in Betrieb genommen worden sind, noch bis zum 18. Februar 2006 für eine Dauer von mindestens 70 Sekunden zum Zwecke der Betäubung in der in Anlage 3 Teil II Nr. 4.1 Satz 1 genannten Kohlendioxidkonzentration verbleiben.




§ 18 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft. Abweichend hiervon treten in Kraft

1.
§ 6 Abs. 1 im Hinblick auf Schlachtbetriebe, die am 1. April 1997 in Betrieb sind, am 1. April 1998;

2.
§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 am 1. April 1998;

3.
§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 4, § 15 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Anlage 3 Teil II Nr. 3.7 Satz 1, Nr. 3.7.2, Nr. 3.7.3, Nr. 4.4.1 und Nr. 4.6.3 am 1. April 2001;

4.
§ 15 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Anlage 3 Teil II Nr. 3.10 und Nr. 3.11 Satz 1 bis 3 am 1. April 1999.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1, Anlage 3 Teil II Nr. 3.7) Umrechnungsschlüssel für Großvieheinheiten


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

TierkategorieGroßvieheinheiten je Tier
12
Einhufer1
Rinder 
- bis 300 Kilogramm Lebendgewicht0,50
- über 300 Kilogramm Lebendgewicht1
Schweine 
- bis 100 Kilogramm Lebendgewicht0,15
- über 100 Kilogramm Lebendgewicht0,20
Schafe und Ziegen 
- unter 15 Kilogramm Lebendgewicht0,05
- von 15 Kilogramm Lebendgewicht und mehr0,10



Anlage 2 (zu § 13 Abs. 3) Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

BetäubungsverfahrenSekunden
12
Bolzenschuß bei 
a) Rindern60
b) Schafen und Ziegen in den Hinterkopf15
c) anderen Tieren oder anderen Schußpositionen20
Elektrobetäubung warmblütiger Tiere10 (bei Liegendentblutung)
 20 (bei Entblutung im Hängen)
Kohlendioxidbetäubung20 (nach Verlassen der Betäubungsanlage)
 30 (nach dem letzten Halt in der CO2-Atmosphäre)



Anlage 3 (zu § 13 Abs. 6) Betäubungs- und Tötungsverfahren


Anlage 3 wird in 7 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1997 S. 412 - 415)