Artikel 14 - Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-1 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Artikel 14 Allgemeine Ehewirkungen


Artikel 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Soweit allgemeine Ehewirkungen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 fallen, unterliegen sie dem von den Ehegatten gewählten Recht. 2Wählbar sind

1.
das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

2.
das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen im Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

3.
ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1 das Recht des Staates, dem ein Ehegatte im Zeitpunkt der Rechtswahl angehört.

3Die Rechtswahl muss notariell beurkundet werden. 4Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.

(2) Sofern die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben, gilt

1.
das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sonst

2.
das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst

3.
das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören, sonst

4.
das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts G. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2573 m.W.v. 29. Januar 2019

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Frühere Fassungen von Artikel 14 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.01.2019Artikel 2 Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts
vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2573

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 14 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 EGBGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGBGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17b EGBGB Eingetragene Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Ehe (vom 01.01.2023)
... Ehegatten können für die allgemeinen Ehewirkungen eine Rechtswahl gemäß Artikel 14  ...
Artikel 19 EGBGB Abstammung (vom 29.01.2019)
... ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Artikel 14 Absatz 2 unterliegen; ist die Ehe vorher durch Tod aufgelöst worden, so ist der Zeitpunkt der ...
Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften (vom 01.01.2024)
... Die allgemeinen Wirkungen der Ehe bestimmen sich bis einschließlich 28. Januar 2019 nach Artikel 14 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. (2) Haben die Ehegatten die Ehe vor dem 29. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573
Artikel 2 IntGüRVGEG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts." 4. Artikel 14 wird wie folgt gefasst: „Artikel 14 Allgemeine Ehewirkungen (1) ... Privatrechts." 4. Artikel 14 wird wie folgt gefasst: „ Artikel 14 Allgemeine Ehewirkungen (1) Soweit allgemeine Ehewirkungen nicht in den ... Die allgemeinen Wirkungen der Ehe bestimmen sich bis einschließlich 28. Januar 2019 nach Artikel 14 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. (2) Haben die Ehegatten die Ehe vor dem ...

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Artikel 2 EheRAnpG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Die Ehegatten können für die allgemeinen Ehewirkungen eine Rechtswahl gemäß Artikel 14 treffen." 2. Dem Artikel 229 wird folgender § 48 angefügt:  ...


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