Die in den Artikeln
113 bis 115 bezeichneten landesgesetzlichen Vorschriften finden keine Anwendung auf die nach den §§
912,
916 und
917 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu entrichtenden Geldrenten und auf die in den §§
1021 und
1022 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Unterhaltungspflichten.