(1) Wer vor dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuchs die Fähigkeit zur Errichtung einer Verfügung von Todes wegen erlangt und eine solche Verfügung errichtet hat, behält die Fähigkeit, auch wenn er das nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch erforderliche Alter noch nicht erreicht hat.