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Anlage 4 - Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-1 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Anlage 4 (zu Artikel 247 § 2) Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite



1.
Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers

Kreditgeber
Anschrift
Telefon*)
E-Mail*)
Fax*)
Internet-Adresse*)
[Name]
[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte
des Verbrauchers]
(falls zutreffend)  
Kreditvermittler
Anschrift
Telefon*)
E-Mail*)
Fax*)
Internet-Adresse*)
[Name]
[Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher]


 
*)
Freiwillige Angaben des Kreditgebers

In allen Fällen, in denen „falls zutreffend" angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die Information für den Kreditvertrag relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeile streichen, wenn die Information für die in Frage kommende Kreditart nicht relevant ist.

Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.

2.
Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits

Kreditart 
Gesamtkreditbetrag 
Obergrenze oder Summe aller Beträge, die aufgrund
des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird
 
Bedingungen für die Inanspruchnahme
Gemeint ist, wie und wann Sie das Geld erhalten
 
Laufzeit des Kreditvertrags  
Teilzahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge, in
der die Teilzahlungen angerechnet werden
Sie müssen folgende Zahlungen leisten:
[Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Verbrau-
cher zu leistenden Zahlungen]
Zinsen und/oder Kosten sind wie folgt zu entrichten:
Von Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag
Betrag des geliehenen Kapitals zuzüglich Zinsen
und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit Ihrem
Kredit
[Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamt-
kosten des Kredits]
(falls zutreffend)  
Der Kredit wird in Form eines Zahlungsaufschubs
für eine Ware oder Dienstleistung gewährt oder ist
mit der Lieferung bestimmter Waren oder der Erbrin-
gung einer Dienstleistung verbunden.
Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
Barzahlungspreis
 
(falls zutreffend)  
Verlangte Sicherheiten
Beschreibung der von Ihnen im Zusammenhang mit
dem Kreditvertrag zu stellenden Sicherheiten
[Art der Sicherheiten]
(falls zutreffend)  
Zahlungen dienen nicht der unmittelbaren Kapital-
tilgung
 


3.
Kreditkosten

Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen
Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten
[%
- gebunden oder
- veränderlich (mit dem Index oder Referenzzins-
satz für den anfänglichen Sollzinssatz)
- Zeiträume]
Effektiver Jahreszins
Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozent-
satz des Gesamtkreditbetrags
[% Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämt-
licher in die Berechnung des Jahreszinses einflie-
ßender Annahmen]
Diese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche
Angebote zu vergleichen.
 
Ist 
- der Abschluss einer Kreditversicherung
oder
Ja/Nein
[Falls ja, Art der Versicherung:]
- die Inanspruchnahme einer anderen mit dem Kre-
ditvertrag zusammenhängenden Nebenleistung
zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit
überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertrags-
bedingungen gewährt wird?
Falls der Kreditgeber die Kosten dieser Dienst-
leistungen nicht kennt, sind sie nicht im effektiven
Jahreszins enthalten.
Ja/Nein
[Falls ja, Art der Nebenleistung:]
Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit  
(falls zutreffend)  
Die Führung eines oder mehrerer Konten ist für die
Buchung der Zahlungsvorgänge und der in An-
spruch genommenen Kreditbeträge erforderlich.
 
(falls zutreffend)
Höhe der Kosten für die Verwendung eines be-
stimmten Zahlungsmittels (z. B. einer Kreditkarte)
 
(falls zutreffend)
Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kre-
ditvertrag
 
(falls zutreffend)
Bedingungen, unter denen die vorstehend genann-
ten Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditver-
trag geändert werden können
 
(falls zutreffend)
Verpflichtung zur Zahlung von Notarkosten
 
Kosten bei Zahlungsverzug
Ausbleibende Zahlungen können schwer wiegende
Folgen für Sie haben (z. B. Zwangsverkauf) und die
Erlangung eines Kredits erschweren.
Bei Zahlungsverzug wird Ihnen
[... (anwendbarer Zinssatz und Regelungen für seine
Anpassung sowie gegebenenfalls Ver-
zugskosten)] berechnet.


4.
Andere wichtige rechtliche Aspekte

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalenderta-
gen den Kreditvertrag zu widerrufen.
Ja/Nein
Vorzeitige Rückzahlung
Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder
teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.
(falls zutreffend)
 
Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung
eine Entschädigung zu
[Festlegung der Entschädigung (Berechnungsme-
thode) gemäß § 502 BGB]
Datenbankabfrage
Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unent-
geltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage
unterrichten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer
solchen Abfrage abgelehnt wird. Dies gilt nicht,
wenn eine entsprechende Unterrichtung durch die
Rechtsvorschriften der Europäischen Union
untersagt ist oder den Zielen der öffentlichen Ord-
nung oder Sicherheit zuwiderläuft.
 
Recht auf einen Kreditvertragsentwurf
Sie haben das Recht, auf Verlangen unentgeltlich
eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten.
Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber
zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Ab-
schluss eines Kreditvertrags mit Ihnen bereit ist.
 
(falls zutreffend)
Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die
vorvertraglichen Informationen gebunden ist
Diese Informationen gelten vom... bis...


 
(falls zutreffend)

5.
Zusätzliche Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen

a) zum Kreditgeber  
(falls zutreffend)
Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in
dem Sie Ihren Wohnsitz haben
[Name]
Anschrift
Telefon*)
E-Mail*)
Fax*)
Internet-Adresse*)
*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers
[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Verbrau-
chers]
(falls zutreffend)
Eintrag im Handelsregister
[Handelsregister, in das der Kreditgeber eingetragen
ist, und seine Handelsregisternummer oder eine
gleichwertige in diesem Register verwendete Ken-
nung]
(falls zutreffend)
Zuständige Aufsichtsbehörde
 
b) zum Kreditvertrag  
(falls zutreffend)
Ausübung des Widerrufsrechts
[Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufs-
rechts, darunter Widerrufsfrist, Angabe der An-
schrift, an die die Widerruferklärung zu senden ist,
sowie Folgen bei Nichtausübung dieses Rechts]
(falls zutreffend)
Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Be-
ziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditver-
trags zugrunde legt
 
(falls zutreffend)
Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwend-
bare Recht und/oder das zuständige Gericht
[Entsprechende Klauseln hier wiedergeben]
(falls zutreffend)
Wahl der Sprache
Die Informationen und Vertragsbedingungen werden
in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zu-
stimmung werden wir während der Laufzeit des
Kreditvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen
Kontakt halten.
c) zu den Rechtsmitteln  
Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und Zugang dazu
[Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei
eines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem
außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbe-
helfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraus-
setzungen für diesen Zugang]






 

Frühere Fassungen von Anlage 4 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.06.2014Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
vom 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
aktuell vorher 29.01.2013Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts
vom 23.01.2013 BGBl. I S. 101
aktuell vorher 30.07.2010Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
vom 24.07.2010 BGBl. I S. 977
aktuell vorher 11.06.2010Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
aktuellvor 11.06.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 4 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 EGBGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGBGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 247 EGBGB Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen (vom 07.11.2023)
... Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite gemäß dem Muster in Anlage 4 zu verwenden. (3) Soll ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ... Verpflichtungen gelten bis 31. Dezember 2010 auch bei Übermittlung des Musters in den Anlagen 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Anhang 1 VerbrKredRLUG zu Artikel 2 Nr. 7
... die Voraus- setzungen für diesen Zugang] Anlage 4 (zu Artikel 247 § 2) Europäische Verbraucherkreditinformationen bei  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts
G. v. 23.01.2013 BGBl. I S. 101
Artikel 1 EGBGBuaÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Lebenspartnerschaft vor dem 29. Januar 2013 eingeleitet worden ist." 9. In Anlage 3 Nummer 4 und Anlage 4 Nummer 4 zu Artikel 247 § 2 wird jeweils in der linken Spalte in der ...

Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 977
Artikel 2 VDLRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Verpflichtungen gelten bis 31. Dezember 2010 auch bei Übermittlung des Musters in Anlage 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des ... „Buchstabe a" durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt. 3. Anlage 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern „Kosten im ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 2 VerbrRRLUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... das Bestehen eines Widerrufsrechts kann der Unternehmer dem Verbraucher das in der Anlage 3 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung bei Finanzdienstleistungsverträgen ... § 2 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 3 " durch die Angabe „Anlage 4" und die Angabe „§ 495 Abs. 3 Nr. 1" ... 312d Absatz 2" ersetzt. bbb) In Satz 3 werden die Wörter „Anlage 3 und 4" durch die Wörter „den Anlagen 4 und 5" ersetzt. b) In ... Die Anlagen 1 und 2 werden durch die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtlichen Anlagen 1 bis 3 ersetzt. 8. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 4 und Nummer 3 wird wie folgt ... Anhang zu diesem Gesetz ersichtlichen Anlagen 1 bis 3 ersetzt. 8. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 4 und Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) In der vorletzten Zeile ...

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 2 WohnImmoKredRLUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Standardinformation für Verbraucherkredite gemäß dem Muster in Anlage 4 zu verwenden. (3) Soll ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag gemäß ... Fassung. 9. Anlage 9 wird angefügt. Sie erhält die aus der Anlage 4 zu diesem Gesetz ersichtliche ...