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Anlage 5 - Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-1 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Anlage 5 (zu Artikel 247 § 2)



Europäische Verbraucherkreditinformationen bei


1. Überziehungskrediten


2. Umschuldungen


1.
Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers

Kreditgeber
Anschrift
Telefon*)
E-Mail*)
Fax*)
Internet-Adresse*)
[Name]
[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Verbrau-
chers]
(falls zutreffend)
Kreditvermittler
Anschrift
Telefon*)
E-Mail*)
Fax*)
Internet-Adresse*)
[Name]
[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Verbrau-
chers]


 
*)
Freiwillige Angaben des Kreditgebers.

In allen Fällen, in denen „falls zutreffend" angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die Information für den Kreditvertrag relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeile streichen, wenn die Information für die in Frage kommende Kreditart nicht relevant ist.

Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.

2.
Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits

Kreditart 
Gesamtkreditbetrag
Obergrenze oder Summe aller Beträge, die aufgrund
des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird
 
Laufzeit des Kreditvertrags  
(falls zutreffend)
Sie können jederzeit zur Rückzahlung des gesamten
Kreditbetrags aufgefordert werden.
 


3.
Kreditkosten

Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen
Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten
[%
- gebunden oder
 - veränderlich (mit dem Index oder Referenzzins-
satz für den anfänglichen Sollzinssatz)]
(falls zutreffend)
Effektiver Jahreszins*)
Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozent-
satz des Gesamtkreditbetrags
Diese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche
Angebote zu vergleichen.
[%. Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämt-
licher in die Berechnung des Jahreszinses einflie-
ßender Annahmen]
(falls zutreffend)
Kosten
(falls zutreffend)
Bedingungen, unter denen diese Kosten geändert
werden können
[Sämtliche vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
des Kreditvertrags an zu zahlende Kosten]
Kosten bei Zahlungsverzug Bei Zahlungsverzug wird Ihnen [... (an-
wendbarer Zinssatz und Regelungen für seine
Anpassung sowie gegebenenfalls Verzugs-
kosten)] berechnet.


 
*)
Bei Überziehungsmöglichkeiten nach § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei denen der Kredit jederzeit vom Kreditgeber gekündigt werden kann oder binnen drei Monaten zurückgezahlt werden muss, muss der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Kreditgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt.

4.
Andere wichtige rechtliche Aspekte

Beendigung des Kreditvertrags [Bedingungen und Verfahren zur Beendigung des
Kreditvertrags]
Datenbankabfrage
Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unent-
geltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage
unterrichten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer
solchen Abfrage abgelehnt wird. Dies gilt nicht,
wenn eine entsprechende Unterrichtung durch die
Rechtsvorschriften der Europäischen Union
untersagt ist oder den Zielen der öffentlichen Ord-
nung oder Sicherheit zuwiderläuft.
 
(falls zutreffend)
Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die
vorvertraglichen Informationen gebunden ist
Diese Informationen gelten vom... bis...


 
(falls zutreffend)

5.
Zusätzliche Informationen, die zu liefern sind, wenn die vorvertraglichen Informationen einen Verbraucherkredit für eine Umschuldung betreffen

Teilzahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge, in
der die Teilzahlungen angerechnet werden
Sie müssen folgende Zahlungen leisten:
[Repräsentatives Beispiel für einen Ratenzahlungs-
plan unter Angabe des Betrags, der Anzahl und der
Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden
Zahlungen]
Von Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag  
Vorzeitige Rückzahlung
Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder
teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.
(falls zutreffend)
 
Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung
eine Entschädigung zu.
[Festlegung der Entschädigung (Berechnungsme-
thode) gemäß § 502 BGB]


6.
Zusätzlich zu gebende Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen

a) zum Kreditgeber  
(falls zutreffend)
Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in
dem Sie Ihren Wohnsitz haben
Anschrift
Telefon*)
E-Mail*)
Fax*)
Internet-Adresse*)
*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.
[Name]
[Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Verbrau-
chers]
(falls zutreffend)
Eintrag im Handelsregister
[Handelsregister, in das der Kreditgeber eingetragen
ist, und seine Handelsregisternummer oder eine
gleichwertige in diesem Register verwendete Ken-
nung]
(falls zutreffend)
zuständige Aufsichtsbehörde
 
b) zum Kreditvertrag  
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalenderta-
gen den Kreditvertrag zu widerrufen.
(falls zutreffend)
Ausübung des Widerrufsrechts
Ja/Nein
[Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufs-
rechts, u. a. Anschrift, an die die Widerrufserklärung
zu senden ist, sowie Folgen bei Nichtausübung die-
ses Rechts]
(falls zutreffend)
Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Be-
ziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditver-
trags zugrunde legt
 
(falls zutreffend)
Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwend-
bare Recht und/oder das zuständige Gericht
[Entsprechende Klauseln hier wiedergeben]
(falls zutreffend)
Wahl der Sprache
Die Informationen und Vertragsbedingungen werden
in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zu-
stimmung werden wir während der Laufzeit des
Kreditvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen
Kontakt halten.
c) zu den Rechtsmitteln  
Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und Zugang zu ihnen
[Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei
eines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem
außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbe-
helfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraus-
setzungen für diesen Zugang]






 

Frühere Fassungen von Anlage 5 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.06.2014Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
vom 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
aktuell vorher 29.01.2013Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts
vom 23.01.2013 BGBl. I S. 101
aktuell vorher 30.07.2010Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
vom 24.07.2010 BGBl. I S. 977
aktuell vorher 11.06.2010Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
aktuellvor 11.06.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 5 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 EGBGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGBGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 247 EGBGB Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen (vom 07.11.2023)
... zur Unterrichtung die Europäische Verbraucherkreditinformation gemäß dem Muster in Anlage 5 verwenden. Verwendet der Darlehensgeber das Muster nicht, hat er bei der Unterrichtung ... gelten bis 31. Dezember 2010 auch bei Übermittlung des Musters in den Anlagen 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Anhang 1 VerbrKredRLUG zu Artikel 2 Nr. 7
... die Voraus- setzungen für diesen Zugang] Anlage 5 (zu Artikel 247 § 2) Europäisches Standardisiertes Merkblatt  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts
G. v. 23.01.2013 BGBl. I S. 101
Artikel 1 EGBGBuaÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... dem 29. Januar 2013 eingeleitet worden ist." 9. In Anlage 3 Nummer 4 und Anlage 4 Nummer 4 zu Artikel 247 § 2 wird jeweils in der linken Spalte in der Zeile ...

Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 977
Artikel 2 VDLRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... gelten bis 31. Dezember 2010 auch bei Übermittlung des Musters in Anlage 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen ... durch die Wörter „verspätete Zahlungen" ersetzt. 4. In Anlage 4 Nummer 3 werden in der letzten Zeile in der rechten Spalte die Wörter „ausbleibende ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 2 VerbrRRLUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
...  aa) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 3" durch die Angabe „Anlage 4 " und die Angabe „§ 495 Abs. 3 Nr. 1" durch die Wörter „§ 495 ... durch die Wörter „§ 495 Absatz 2 Nummer 1" und die Angabe „Anlage 4 " durch die Angabe „Anlage 5" ersetzt. bbb) In Satz 2 wird die Angabe ... Absatz 2" ersetzt. bbb) In Satz 3 werden die Wörter „Anlage 3 und 4 " durch die Wörter „den Anlagen 4 und 5" ersetzt. b) In § 5 ... Satz 3 werden die Wörter „Anlage 3 und 4" durch die Wörter „den Anlagen 4 und 5" ersetzt. b) In § 5 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 246 § 1 ... Gesetz ersichtlichen Anlagen 1 bis 3 ersetzt. 8. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 4 und Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) In der vorletzten Zeile werden vor dem ... für seine Anpassung sowie" eingefügt. 9. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 5 und in Nummer 3 werden in der letzen Zeile in der rechten Spalte die Wörter ...

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 2 WohnImmoKredRLUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... die Europäische Verbraucherkreditinformation gemäß dem Muster in Anlage 5 verwenden. Verwendet der Darlehensgeber das Muster nicht, hat er bei der Unterrichtung alle nach ...