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Änderung Artikel 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 11.01.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2009 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2401
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 3 Allgemeine Verweisungsvorschriften


(Text neue Fassung)

Artikel 3 Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Gemeinschaft und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen


vorherige Änderung

(1) Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates bestimmen die folgenden Vorschriften, welche Rechtsordnungen anzuwenden sind (Internationales Privatrecht). Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluß derjenigen des Internationalen Privatrechts.

(2)
Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt.

(3) Soweit Verweisungen im Dritten und Vierten Abschnitt
das Vermögen einer Person dem Recht eines Staates unterstellen, beziehen sie sich nicht auf Gegenstände, die sich nicht in diesem Staat befinden und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen.



Soweit nicht

1. unmittelbar anwendbare Regelungen
der Europäischen Gemeinschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 ('Rom II') (ABl. EU Nr. L 199 S. 40) über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, oder

2.
Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind,

maßgeblich sind, bestimmt sich
das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat nach den Vorschriften dieses Kapitels (Internationales Privatrecht).

 (keine frühere Fassung vorhanden)