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Änderung Artikel 46 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 11.01.2009

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Artikel 46 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2009 geltenden Fassung
Artikel 46 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2401

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 46 Wesentlich engere Verbindung


(Text alte Fassung)

Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 43 bis 45 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 43 und 45 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.