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Änderung Artikel 147 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 01.09.2009

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Artikel 147 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
Artikel 147 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 49 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 147


(Text alte Fassung)

(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen für die dem Vormundschaftsgericht oder dem Nachlaßgericht obliegenden Verrichtungen andere als gerichtliche Behörden zuständig sind.

(2) (weggefallen)


(Text neue Fassung)

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen für die Aufgaben des Betreuungsgerichts oder des Nachlassgerichts andere Stellen als Gerichte zuständig sind.