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Änderung Artikel 30 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 17.12.2009

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Artikel 30 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2009 geltenden Fassung
Artikel 30 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574

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Artikel 30 Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen


(Text neue Fassung)

Artikel 30 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen darf die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, daß dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Absatz 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre.

(2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse dem Recht des Staates,

1. in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist, oder

2. in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet,

es sei denn, daß sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.