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Änderung Artikel 31 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 17.12.2009

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Artikel 31 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2009 geltenden Fassung
Artikel 31 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574

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Artikel 31 Einigung und materielle Wirksamkeit


(Text neue Fassung)

Artikel 31 (aufgehoben)


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(1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich nach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre.

(2) Ergibt sich jedoch aus den Umständen, daß es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann sich diese Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts berufen.