Artikel 46a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2009 geltenden Fassung | Artikel 46a n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574 |
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(Text alte Fassung)Artikel 46a Durchführung von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 | (Text neue Fassung)Artikel 46a Umweltschädigungen |
(Textabschnitt unverändert) Die geschädigte Person kann das ihr nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 zustehende Recht, ihren Anspruch auf das Recht des Staates zu stützen, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist, nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausüben. |