Änderung Artikel 235 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 29.05.2009

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Artikel 235 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
Artikel 235 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 615
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 235 Fünftes Buch. Erbrecht


§ 1 Erbrechtliche Verhältnisse

(Text alte Fassung)

(1) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleibt das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist.

(2) Ist der Erblasser nach dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben, so gelten in Ansehung eines nichtehelichen Kindes, das vor dem Beitritt geboren ist, die für die erbrechtlichen Verhältnisse eines ehelichen Kindes geltenden Vorschriften.


(Text neue Fassung)

Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleibt das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist.

§ 2 Verfügungen von Todes wegen

Die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts wird nach dem bisherigen Recht beurteilt, auch wenn der Erblasser nach dem Wirksamwerden des Beitritts stirbt. Dies gilt auch für die Bindung des Erblassers bei einem gemeinschaftlichen Testament, sofern das Testament vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet worden ist.






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