Änderung Artikel 148 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 01.09.2013

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Artikel 148 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
Artikel 148 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 148


(Text alte Fassung)

Die Landesgesetze können die Zuständigkeit des Nachlaßgerichts zur Aufnahme des Inventars ausschließen.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

 



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