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Änderung Artikel 239 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 01.09.2013

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Artikel 239 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
Artikel 239 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 239 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

Artikel 239 Länderöffnungsklausel


vorherige Änderung

 


Die Länder können durch Gesetz bestimmen, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins der notariellen Beurkundung bedarf und die Versicherung an Eides statt nach § 2356 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur vor einem Notar abzugeben ist.