Änderung Artikel 119 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 09.10.2013

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Artikel 119 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung
Artikel 119 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 119


Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche

1. die Veräußerung eines Grundstücks beschränken;

(Text alte Fassung)

2. die Teilung eines Grundstücks oder die getrennte Veräußerung von Grundstücken, die bisher zusammen bewirtschaftet worden sind, untersagen oder beschränken;

3. die nach § 890 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Vereinigung mehrerer Grundstücke oder die nach § 890 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Zuschreibung eines Grundstücks zu einem anderen Grundstück untersagen oder
beschränken.

(Text neue Fassung)

2. die Teilung eines Grundstücks oder die getrennte Veräußerung von Grundstücken, die bisher zusammen bewirtschaftet worden sind, untersagen oder beschränken.




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