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Änderung Artikel 245 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 13.06.2014

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Artikel 245 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.06.2014 geltenden Fassung
Artikel 245 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 245 Belehrung über Widerrufs- und Rückgaberecht


(Text neue Fassung)

Artikel 245 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,

1. Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1, § 356 Abs. 2 Satz 2 und den diese ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen und

2. zu bestimmen, wie diese Belehrung mit den auf Grund der Artikel 240 bis 242 zu erteilenden Informationen zu verbinden ist.



 
(heute geltende Fassung) 

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