Artikel 25 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung | Artikel 25 n.F. (neue Fassung) in der am 17.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 25 Rechtsnachfolge von Todes wegen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. (2) Der Erblasser kann für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen in der Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen. | (Text neue Fassung) Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung entsprechend. |