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Fünfter Abschnitt - Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-1 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften

Zweites Kapitel Internationales Privatrecht

Fünfter Abschnitt Außervertragliche Schuldverhältnisse

Artikel 27 (aufgehoben)


Artikel 27 hat 1 frühere Fassung





Artikel 28 (aufgehoben)


Artikel 28 hat 1 frühere Fassung





Artikel 29 (aufgehoben)


Artikel 29 hat 1 frühere Fassung





Artikel 29a (aufgehoben)


Artikel 29a hat 1 frühere Fassung





Artikel 30 (aufgehoben)


Artikel 30 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Artikel 31 (aufgehoben)


Artikel 31 hat 1 frühere Fassung





Artikel 32 (aufgehoben)


Artikel 32 hat 1 frühere Fassung





Artikel 33 (aufgehoben)


Artikel 33 hat 1 frühere Fassung





Artikel 34 (aufgehoben)


Artikel 34 hat 1 frühere Fassung





Artikel 35 (aufgehoben)


Artikel 35 hat 1 frühere Fassung





Artikel 36 (aufgehoben)


Artikel 36 hat 1 frühere Fassung





Artikel 37 (aufgehoben)


Artikel 37 hat 1 frühere Fassung





Artikel 38 Ungerechtfertigte Bereicherung


Artikel 38 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Bereicherungsansprüche wegen erbrachter Leistung unterliegen dem Recht, das auf das Rechtsverhältnis anzuwenden ist, auf das die Leistung bezogen ist.

(2) Ansprüche wegen Bereicherung durch Eingriff in ein geschütztes Interesse unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Eingriff geschehen ist.

(3) In sonstigen Fällen unterliegen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist.


Artikel 39 Geschäftsführung ohne Auftrag


Artikel 39 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen worden ist.

(2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht, das auf die Verbindlichkeit anzuwenden ist.


Artikel 40 Unerlaubte Handlung


Artikel 40 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann verlangen, daß anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist. Das Bestimmungsrecht kann nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausgeübt werden.

(2) Hatten der Ersatzpflichtige und der Verletzte zur Zeit des Haftungsereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden. Handelt es sich um Gesellschaften, Vereine oder juristische Personen, so steht dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ort gleich, an dem sich die Hauptverwaltung oder, wenn eine Niederlassung beteiligt ist, an dem sich diese befindet.

(3) Ansprüche, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, können nicht geltend gemacht werden, soweit sie

1.
wesentlich weiter gehen als zur angemessenen Entschädigung des Verletzten erforderlich,

2.
offensichtlich anderen Zwecken als einer angemessenen Entschädigung des Verletzten dienen oder

3.
haftungsrechtlichen Regelungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Übereinkommens widersprechen.

(4) Der Verletzte kann seinen Anspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen, wenn das auf die unerlaubte Handlung anzuwendende Recht oder das Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliegt, dies vorsieht.


Artikel 41 Wesentlich engere Verbindung



(1) Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 38 bis 40 Abs. 2 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.

(2) Eine wesentlich engere Verbindung kann sich insbesondere ergeben

1.
aus einer besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis oder

2.
in den Fällen des Artikels 38 Abs. 2 und 3 und des Artikels 39 aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten in demselben Staat im Zeitpunkt des rechtserheblichen Geschehens; Artikel 40 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.


Artikel 42 Rechtswahl



Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Rechte Dritter bleiben unberührt.