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Synopse aller Änderungen des Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche am 15.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juli 2016 durch Artikel 55 des 2. BRBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGBGB.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 55 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Allgemeine Vorschriften
    Erstes Kapitel Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff
       Artikel 1
       Artikel 2
    Zweites Kapitel Internationales Privatrecht
       Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
          Artikel 3 Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Union und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen
          Artikel 3a Sachnormverweisung; Einzelstatut
          Artikel 4 Rück- und Weiterverweisung; Rechtsspaltung
          Artikel 5 Personalstatut
          Artikel 6 Öffentliche Ordnung (ordre public)
       Zweiter Abschnitt Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
          Artikel 7 Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
          Artikel 8 Entmündigung
          Artikel 9 Todeserklärung
          Artikel 10 Name
          Artikel 11 Form von Rechtsgeschäften
          Artikel 12 Schutz des anderen Vertragsteils
       Dritter Abschnitt Familienrecht
          Artikel 13 Eheschließung
          Artikel 14 Allgemeine Ehewirkungen
          Artikel 15 Güterstand
          Artikel 16 Schutz Dritter
          Artikel 17 Besondere Scheidungsfolgen; Entscheidung durch Gericht
          Artikel 17a Ehewohnung und Haushaltsgegenstände
          Artikel 17b Eingetragene Lebenspartnerschaft
          Artikel 18 (aufgehoben)
          Artikel 19 Abstammung
          Artikel 20 Anfechtung der Abstammung
          Artikel 21 Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses
          Artikel 22 Annahme als Kind
          Artikel 23 Zustimmung
          Artikel 24 Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft
       Vierter Abschnitt Erbrecht
          Artikel 25 Rechtsnachfolge von Todes wegen
          Artikel 26 Form von Verfügungen von Todes wegen
       Fünfter Abschnitt Außervertragliche Schuldverhältnisse
          Artikel 27 (aufgehoben)
          Artikel 28 (aufgehoben)
          Artikel 29 (aufgehoben)
          Artikel 29a (aufgehoben)
          Artikel 30 (aufgehoben)
          Artikel 31 (aufgehoben)
          Artikel 32 (aufgehoben)
          Artikel 33 (aufgehoben)
          Artikel 34 (aufgehoben)
          Artikel 35 (aufgehoben)
          Artikel 36 (aufgehoben)
          Artikel 37 (aufgehoben)
          Artikel 38 Ungerechtfertigte Bereicherung
          Artikel 39 Geschäftsführung ohne Auftrag
          Artikel 40 Unerlaubte Handlung
          Artikel 41 Wesentlich engere Verbindung
          Artikel 42 Rechtswahl
       Sechster Abschnitt Sachenrecht
          Artikel 43 Rechte an einer Sache
          Artikel 44 Von Grundstücken ausgehende Einwirkungen
          Artikel 45 Transportmittel
          Artikel 46 Wesentlich engere Verbindung
       Siebter Abschnitt Besondere Vorschriften zur Durchführung von Regelungen der Europäischen Union nach Artikel 3 Nr. 1
          Erster Unterabschnitt Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007
             Artikel 46a Umweltschädigungen
          Zweiter Unterabschnitt Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008
             Artikel 46b Verbraucherschutz für besondere Gebiete
             Artikel 46c Pflichtversicherungsverträge
          Dritter Unterabschnitt Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010
             Artikel 46d Rechtswahl
    Drittes Kapitel Angleichung; Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens
       Artikel 47 Vor- und Familiennamen
       Artikel 48 Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens
       Artikel 49
Zweiter Teil Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen
    Artikel 50
    Artikel 51
    Artikel 52
    Artikel 53
    Artikel 53a
    Artikel 54
Dritter Teil Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
    Artikel 55
    Artikel 56
    Artikel 57 und 58
    Artikel 59
    Artikel 60
    Artikel 61
    Artikel 62
    Artikel 63
    Artikel 64
    Artikel 65
    Artikel 66
    Artikel 67
    Artikel 68
    Artikel 69
    Artikel 70 bis 72
    Artikel 73
    Artikel 74
    Artikel 75
    Artikel 76
    Artikel 77
    Artikel 78
    Artikel 79
    Artikel 80
    Artikel 81
    Artikel 82
    Artikel 83
    Artikel 84
    Artikel 85
    Artikel 86
    Artikel 87
    Artikel 88
    Artikel 89
    Artikel 90
    Artikel 91
    Artikel 92
    Artikel 93
    Artikel 94
    Artikel 95
    Artikel 96
    Artikel 97
    Artikel 98
    Artikel 99
    Artikel 100
    Artikel 101
    Artikel 102
    Artikel 103
    Artikel 104
    Artikel 105
    Artikel 106
    Artikel 107
    Artikel 108
    Artikel 109
    Artikel 110
    Artikel 111
    Artikel 112
    Artikel 113
    Artikel 114
    Artikel 115
    Artikel 116
    Artikel 117
    Artikel 118
    Artikel 119
    Artikel 120
    Artikel 121
    Artikel 122
    Artikel 123
    Artikel 124
    Artikel 125
    Artikel 126
    Artikel 127
    Artikel 128
    Artikel 129
    Artikel 130
    Artikel 131
    Artikel 132
    Artikel 133
    Artikel 134 bis 136
    Artikel 137
    Artikel 138
    Artikel 139
    Artikel 140
    Artikel 141 und 142
    Artikel 143
    Artikel 144
    Artikel 145 und 146
    Artikel 147
    Artikel 148
    Artikel 149 bis 151
    Artikel 152
Vierter Teil Übergangsvorschriften
    Artikel 153 bis 156
    Artikel 157
    Artikel 158 bis 162
    Artikel 163
    Artikel 164
    Artikel 165
    Artikel 166
    Artikel 167
    Artikel 168
    Artikel 169
    Artikel 170
    Artikel 171
    Artikel 172
    Artikel 173
    Artikel 174
    Artikel 175
    Artikel 176
    Artikel 177
    Artikel 178
    Artikel 179
    Artikel 180
    Artikel 181
    Artikel 182
    Artikel 183
    Artikel 184
    Artikel 185
    Artikel 186
    Artikel 187
    Artikel 188
    Artikel 189
    Artikel 190
    Artikel 191
    Artikel 192
    Artikel 193
    Artikel 194
    Artikel 195
    Artikel 196
    Artikel 197
    Artikel 198
    Artikel 199
    Artikel 200
    Artikel 201
    Artikel 202
    Artikel 203
    Artikel 204 bis 206
    Artikel 207
    Artikel 208
    Artikel 209
    Artikel 210
    Artikel 211
    Artikel 212
    Artikel 213
    Artikel 214
    Artikel 215
    Artikel 216
    Artikel 217
    Artikel 218
Fünfter Teil Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
    Artikel 219 Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts
    Artikel 220 Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 25. Juli 1986 zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts
    Artikel 221 Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 26. Juni 1990 zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften
    Artikel 222 Übergangsvorschrift zum Kündigungsfristengesetz vom 7. Oktober 1993
    Artikel 223 Übergangsvorschrift zum Beistandschaftsgesetz vom 4. Dezember 1997
    Artikel 223a Übergangsvorschrift aus Anlaß der Aufhebung von § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    Artikel 224 Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997
    Artikel 225 Überleitungsvorschrift zum Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz
    Artikel 226 Überleitungsvorschrift zum Gesetz vom 4. Mai 1998 zur Neuordnung des Eheschließungsrechts
    Artikel 227 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16. Dezember 1997
    Artikel 228 Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz
    Artikel 229 Weitere Überleitungsvorschriften
Sechster Teil Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
    Artikel 230 Inkrafttreten
    Artikel 231 Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    Artikel 232 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse
    Artikel 233 Drittes Buch. Sachenrecht
    Artikel 234 Viertes Buch. Familienrecht
    Artikel 235 Fünftes Buch. Erbrecht
    Artikel 236 Einführungsgesetz - Internationales Privatrecht
    Artikel 237 Bestandsschutz, Ausschlußfrist
Siebter Teil Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
    Artikel 238 Reiserechtliche Vorschriften
    Artikel 239 Länderöffnungsklausel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Artikel 240 Informationspflichten für Fernabsatzverträge
    Artikel 241 Informationspflichten für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr
(Text neue Fassung)

    Artikel 240 (aufgehoben)
    Artikel 241 (aufgehoben)
    Artikel 242 Informationspflichten bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträgen sowie Tauschsystemverträgen
    Artikel 243 Ver- und Entsorgungsbedingungen
    Artikel 244 Abschlagszahlungen beim Hausbau
    Artikel 245 (aufgehoben)
    Artikel 246 Informationspflichten beim Verbrauchervertrag
    Artikel 246a Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
    Artikel 246b Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
    Artikel 246c Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
    Artikel 247 Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen
    Artikel 247a Allgemeine Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen und deren Vermittlung
    Artikel 248 Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen
    Anlage 1 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2) Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
    Anlage 2 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Nummer 2) Muster für das Widerrufsformular
    Anlage 3 (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3) Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
    Anlage 4 (zu Artikel 247 § 2) Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite
    Anlage 5 (zu Artikel 247 § 2)
    Anlage 6 (zu Artikel 247 § 1 Absatz 2) Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESIS-Merkblatt)
    Anlage 7 (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1) Muster für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge
    Anlage 8 (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1) Muster für eine Widerrufsinformation für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
    Anlage 9 (zu Artikel 246 Absatz 3) Muster für die Widerrufsbelehrung bei unentgeltlichen Darlehensverträgen zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer

Artikel 234 Viertes Buch. Familienrecht


§ 1 Grundsatz

Das Vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für alle familienrechtlichen Verhältnisse, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Verlöbnis

Die Vorschriften über das Verlöbnis gelten nicht für Verlöbnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Wirkungen der Ehe im allgemeinen

(1) 1 Ehegatten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts die Ehe geschlossen haben und nach dem zur Zeit der Eheschließung geltenden Recht eine dem § 1355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Wahl nicht treffen konnten, können bis zum Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden des Beitritts erklären, daß sie den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau als Ehenamen führen wollen. 2 Dies gilt nicht, wenn die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. 3 Hat ein Ehegatte vor dem Wirksamwerden des Beitritts seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen hinzugefügt, so

1. entfällt der hinzugefügte Name, wenn die Ehegatten gemäß Satz 1 erklären, den Geburtsnamen dieses Ehegatten als Ehenamen führen zu wollen;

2. 1 kann der Ehegatte bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts erklären, anstelle des hinzugefügten Namens nunmehr seinen Geburtsnamen voranstellen zu wollen. 2 § 1355 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht für einen Ehegatten, dessen zur Zeit der Eheschließung geführter Name Ehename geworden ist.

(2) 1 Eine Namensänderung nach Absatz 1 Satz 1 erstreckt sich auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das 14. Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn er sich der Namensänderung seiner Eltern durch Erklärung anschließt. 2 Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Abkömmling kann die Erklärung nur selbst abgeben; er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 3 Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen eines Abkömmlings geworden, so erstreckt sich die Namensänderung nach Absatz 1 Satz 1 auf den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten die Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 gemeinsam abgeben. 4 Die Erklärungen nach Absatz 2 Satz 1 und 3 sind innerhalb eines Jahres abzugeben; die Frist beginnt mit der Abgabe der Erklärung nach Absatz 1.

(3) 1 Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der öffentlichen Beglaubigung. 2 Sie sind dem für ihre Entgegennahme zuständigen Standesbeamten zu übersenden. 3 Die Erklärungen können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.

(4) 1 Zur Entgegennahme der Erklärung über die Änderung des Ehenamens ist der Standesbeamte zuständig, der das Familienbuch der Ehegatten führt; wird ein Familienbuch nicht geführt, so ist der Standesbeamte zuständig, der das Heiratsbuch führt. 2 Der Standesbeamte nimmt aufgrund der Erklärung die Eintragung in das von ihm geführte Personenstandsbuch vor.

(5) Zur Entgegennahme der Erklärung über die Änderung des Geburtsnamens ist der Standesbeamte zuständig, der das Geburtenbuch führt; er nimmt aufgrund der Erklärung die Eintragung in das Geburtenbuch vor.

(6) 1 Haben die Ehegatten die Ehe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geschlossen und wird ein Familienbuch nicht geführt, so ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin zuständig. 2 Er erteilt, falls er kein Personenstandsbuch führt, in das aufgrund der Erklärung eine Eintragung vorzunehmen wäre, dem Erklärenden und den weiter von der Erklärung Betroffenen eine Bescheinigung über die Entgegennahme und die Wirkungen der Erklärung. 3 Gleiches gilt, wenn die Geburt des Abkömmlings nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet ist.

(7) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften über die nähere Behandlung der Erklärungen und die Mitteilungspflichten der Standesbeamten zu erlassen.




§ 3 (aufgehoben)

§ 4 Eheliches Güterrecht

(1) Haben die Ehegatten am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gelebt, so gelten, soweit die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben, von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

(2) 1 Jeder Ehegatte kann, sofern nicht vorher ein Ehevertrag geschlossen oder die Ehe geschieden worden ist, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts dem Kreisgericht gegenüber erklären, daß für die Ehe der bisherige gesetzliche Güterstand fortgelten solle. 2 § 1411 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. 3 Wird die Erklärung abgegeben, so gilt die Überleitung als nicht erfolgt. 4 Aus der Wiederherstellung des ursprünglichen Güterstandes können die Ehegatten untereinander und gegenüber einem Dritten Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das nach der Überleitung zwischen den Ehegatten oder zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nicht herleiten.

(3) 1 Für die Entgegennahme der Erklärung nach Absatz 2 ist jedes Kreisgericht zuständig. 2 Die Erklärung muß notariell beurkundet werden. 3 Haben die Ehegatten die Erklärung nicht gemeinsam abgegeben, so hat das Kreisgericht sie dem anderen Ehegatten nach den für Zustellungen von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung bekanntzumachen. 4 Für die Zustellung werden Auslagen nach § 137 Nr. 2 der Kostenordnung nicht erhoben. 5 Wird mit der Erklärung ein Antrag auf Eintragung in das Güterrechtsregister verbunden, so hat das Kreisgericht den Antrag mit der Erklärung an das Registergericht weiterzuleiten. 6 Der aufgrund der Erklärung fortgeltende gesetzliche Güterstand ist, wenn einer der Ehegatten dies beantragt, in das Güterrechtsregister einzutragen. 7 Wird der Antrag nur von einem der Ehegatten gestellt, so soll das Registergericht vor der Eintragung den anderen Ehegatten hören. 8 Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 gilt für die Auseinandersetzung des bis zum Wirksamwerden des Beitritts erworbenen gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens § 39 des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik sinngemäß.

(5) Für Ehegatten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden sind, bleibt für die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens und für die Entscheidung über die Ehewohnung das bisherige Recht maßgebend.

(6) Für die Beurkundung der Erklärung nach Absatz 2 und der Anmeldung zum Güterrechtsregister sowie für die Eintragung in das Güterrechtsregister beträgt der Geschäftswert 3.000 Euro.

§ 4a Gemeinschaftliches Eigentum

(1) 1 Haben die Ehegatten keine Erklärung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 abgegeben, so wird gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten Eigentum zu gleichen Bruchteilen. 2 Für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte können die Ehegatten andere Anteile bestimmen. 3 Die Bestimmung ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vorschrift möglich und erfolgt mit dem Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs. 4 Dieser und die Bestimmung bedürfen nicht der in § 29 der Grundbuchordnung bestimmten Form. 5 Das Wahlrecht nach Satz 2 erlischt, unbeschadet des Satzes 3 im übrigen, wenn die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts angeordnet oder wenn bei dem Grundbuchamt die Eintragung einer Zwangshypothek beantragt wird.

(2) 1 Haben die Ehegatten eine Erklärung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 abgegeben, so finden auf das bestehende und künftige gemeinschaftliche Eigentum die Vorschriften über das durch beide Ehegatten verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft entsprechende Anwendung. 2 Für die Auflösung dieser Gemeinschaft im Falle der Scheidung sind jedoch die Vorschriften des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nach Maßgabe des § 4 anzuwenden.

(3) Es wird widerleglich vermutet, daß gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten nach dem Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik Bruchteilseigentum zu ein halb Anteilen ist, sofern sich nicht aus dem Grundbuch andere Bruchteile ergeben oder aus dem Güterrechtsregister ergibt, daß eine Erklärung nach § 4 Abs. 2 und 3 abgegeben oder Gütergemeinschaft vereinbart worden ist.

§ 5 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

1 Für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden ist, bleibt das bisherige Recht maßgebend. 2 Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberührt.

§ 6 Versorgungsausgleich

(1) 1 Für Ehegatten, die vor dem grundsätzlichen Inkrafttreten der versicherungs- und rentenrechtlichen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geschieden worden sind oder geschieden werden, gilt das Recht des Versorgungsausgleichs nicht. 2 Wird die Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden, findet der Versorgungsausgleich insoweit nicht statt, als das auszugleichende Anrecht Gegenstand oder Grundlage einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossenen wirksamen Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung über die Vermögensverteilung war.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend in Bezug auf

1. das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),

2. die Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728),

in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7 Abstammung

(1) 1 Entscheidungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangen sind und feststellen, daß der Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist, wer der Vater des Kindes ist oder daß eine Anerkennung der Vaterschaft unwirksam ist, bleiben unberührt. 2 Dasselbe gilt für eine Anerkennung der Vaterschaft, die nach dem 31. März 1966 und vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam geworden ist.

(2) Die Fristen für Klagen, durch welche die Ehelichkeit eines Kindes oder die Anerkennung der Vaterschaft angefochten wird, beginnen nicht vor dem Wirksamwerden des Beitritts, wenn der Anfechtungsberechtigte nach dem bisher geltenden Recht nicht klageberechtigt war.

(3) Ist vor dem Wirksamwerden des Beitritts die Vaterschaft angefochten oder Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft erhoben und über die Klagen nicht vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtskräftig entschieden worden, so wird der Zeitraum von der Klageerhebung bis zum Wirksamwerden des Beitritts in die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingerechnet, wenn die Klage aufgrund des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr von dem Kläger erhoben oder nicht mehr gegen den Beklagten gerichtet werden kann.

(4) Andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen und Erklärungen, die nach dem bisherigen Recht die Wirkung einer Vaterschaftsfeststellung haben, stehen einer Anerkennung der Vaterschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gleich.

§§ 8 und 9 (weggefallen)

§ 10 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im allgemeinen

Der Familienname eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts geborenen Kindes bestimmt sich in Ansehung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts eingetretenen namensrechtlichen Folgen nach dem bisherigen Recht.

§ 11 (weggefallen)

§ 12 Legitimation nichtehelicher Kinder

Die Frist nach § 1740e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt nicht vor dem Wirksamwerden des Beitritts.

§ 13 Annahme als Kind

(1) 1 Für Annahmeverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden sind, gelten § 1755 Abs. 1 Satz 2, die §§ 1756 und 1760 Abs. 2 Buchstabe e, § 1762 Abs. 2 und die §§ 1767 bis 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht. 2 § 1766 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht, wenn die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden ist.

(2) 1 Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen des Gerichts, durch die ein Annahmeverhältnis aufgehoben worden ist, bleiben unberührt. 2 Dasselbe gilt für Entscheidungen eines staatlichen Organs, durch die ein Annahmeverhältnis aufgehoben worden ist und die vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam geworden sind.

(3) Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts ohne die Einwilligung des Kindes oder eines Elternteils begründet worden, so kann es aus diesem Grund nur aufgehoben werden, wenn die Einwilligung nach dem bisherigen Recht erforderlich war.

(4) 1 Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und war die Einwilligung eines Elternteils nach dem bisherigen Recht nicht erforderlich, weil

1. dieser Elternteil zur Abgabe einer Erklärung für eine nicht absehbare Zeit außerstande war,

2. diesem Elternteil das Erziehungsrecht entzogen war oder

3. der Aufenthalt dieses Elternteils nicht ermittelt werden konnte,

so kann das Annahmeverhältnis gleichwohl auf Antrag dieses Elternteils aufgehoben werden. 2 § 1761 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(5) Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und ist die Einwilligung eines Elternteils ersetzt worden, so gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) 1 Ein Antrag auf Aufhebung eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründeten Annahmeverhältnisses kann nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des Beitritts gestellt werden. 2 Für die Entgegennahme des Antrags ist jedes Vormundschaftsgericht zuständig.

(7) 1 Ist über die Klage eines leiblichen Elternteils auf Aufhebung eines Annahmeverhältnisses am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht rechtskräftig entschieden worden, so gilt die Klage als Antrag auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses. 2 § 1762 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.

§ 14 Vormundschaft

(1) Ab dem Wirksamwerden des Beitritts gelten für die bestehenden Vormundschaften und vorläufigen Vormundschaften die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) 1 Bisherige Bestellungen von Vormündern bleiben wirksam. 2 Sind Ehegatten nach § 90 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gemeinsam zu Vormündern bestellt, so gilt bei Verhinderung eines Mitvormunds § 1678 Abs. 1 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(3) Führt das Jugendamt oder das Staatliche Notariat selbst eine Vormundschaft, so wird diese als bestellte Amtsvormundschaft fortgeführt (§§ 1791b, 1897 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

(4) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Anlegung von Mündelgeld sind erst ab 1. Januar 1992 anzuwenden.

(5) Für Ansprüche des Vormunds auf Vergütungen für die Zeit bis zum Wirksamwerden des Beitritts sowie auf Ersatz für Aufwendungen, die er in dieser Zeit gemacht hat, gilt das bisherige Recht.

(6) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 15 Pflegschaft

(1) 1 Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts werden die bestehenden Pflegschaften zu den entsprechenden Pflegschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. 2 Der Wirkungskreis entspricht dem bisher festgelegten Wirkungskreis.

(2) § 14 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.



vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 240 Informationspflichten für Fernabsatzverträge




Artikel 240 (aufgehoben)


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Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) und der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16) festzulegen:

1. über welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zur Person des Unternehmers, zur angebotenen Leistung und zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags zu informieren sind,

2. welche Informationen nach Nummer 1 Verbrauchern zu welchem Zeitpunkt in Textform mitzuteilen sind und

3. welche weiteren Informationen, insbesondere zu Widerrufs- und Kündigungsrechten, zum Kundendienst und zu Garantiebedingungen, Verbrauchern nach Vertragsschluss in Textform mitzuteilen und in welcher Weise sie hervorzuheben sind.



 
(heute geltende Fassung) 
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Artikel 241 Informationspflichten für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr




Artikel 241 (aufgehoben)


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Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ('Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr', ABl. EG Nr. L 178 S. 1) festzulegen, welche Informationen dem Kunden über technische Einzelheiten des Vertragsschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere zur Korrektur von Eingabefehlern, über den Zugang zu Vertragstext und Verhaltenskodizes sowie über die Vertragssprache vor Abgabe seiner Bestellung zu erteilen sind.