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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 7 - Anwerbestoppausnahmeverordnung (ASAV)

V. v. 17.09.1998 BGBl. I S. 2893; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2691
Geltung ab 25.09.1998; FNA: 860-3-11 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Zwischenstaatliche Vereinbarungen



Einem Ausländer kann auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, eine Arbeitserlaubnis auch für die Ausübung einer nicht in den §§ 2 bis 6 genannten Beschäftigung erteilt werden.

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Zitierungen von § 7 ASAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ASAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ASAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ASAV Ausnahmebefugnis in Einzelfällen
... die Arbeitserlaubnis auch für die Ausübung einer nicht in den §§ 2 bis 7 genannten Beschäftigung erteilt werden, wenn die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit ...
§ 9 ASAV Regionale Ausnahmen
... der folgenden Staaten kann abweichend von den §§ 2 bis 8 die Arbeitserlaubnis erteilt werden: Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, ...
§ 10 ASAV Erwerbstätigkeit von deutschen Volkszugehörigen
... mit ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache kann abweichend von den §§ 2 bis 8 eine Arbeitserlaubnis erteilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Artikel 7 ArbMINAG Änderung von Verordnungen
... oder der folgenden Vorschriften erteilt werden." 2. Die §§ 2, 3, 5 und 7 bis 11 werden aufgehoben. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In ...