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Änderung § 5 ASAV vom 01.01.2009

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§ 5 ASAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 5 ASAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Sonstige Erwerbstätigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


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Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden

1. Wissenschaftlern für eine Beschäftigung in Forschung und Lehre, wenn wegen ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse an ihrer Beschäftigung besteht;

2. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, wenn an ihrer Beschäftigung wegen ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse besteht oder internationale Abkommen zur Liberalisierung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs von Dienstleistungsanbietern im Rahmen der Welthandelsorganisation eine Beschäftigung vorsehen;

3. leitenden Angestellten und Spezialisten eines im Inland ansässigen Unternehmens mit Hauptsitz in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, für eine Tätigkeit in diesem Unternehmen; als Spezialisten sind nur Personen anzusehen, die über eine mit deutschen Facharbeitern vergleichbare Qualifikation und darüber hinaus über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen;

4. leitenden Angestellten für eine Beschäftigung in einem auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen;

5. Fachkräften, die von einem deutschen Träger in der Sozialarbeit für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien beschäftigt werden und über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen;

6. Seelsorgern, die ihre fachliche Qualifikation durch Absolvierung eines anerkannten Ausbildungsganges erworben haben und nachweislich die Befähigung zur Erteilung von Religionsunterricht und zur Abhaltung von Gottesdiensten besitzen, wenn sie in der Seelsorge für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien beschäftigt werden und dafür ein örtliches Bedürfnis besteht;

7. Krankenschwestern und -pflegern, Kinderkrankenschwestern und -pflegern sowie Altenpflegern aus europäischen Staaten mit beruflicher Qualifikation und ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen, sofern der Ausländer von der Bundesagentur für Arbeit auf Grund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden ist; Pflegekräften aus außereuropäischen Staaten nur, wenn sie deutscher Abstammung sind oder bereits früher im Inland als Pflegekraft und nicht nur zur Ausbildung oder im Rahmen eines freiwilligen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder eines vergleichbaren Programmes der Europäischen Gemeinschaft beschäftigt waren;

8. Künstlern und Artisten sowie ihrem Hilfspersonal;

9. Fotomodellen, Werbetypen, Mannequins und Dressmen.