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Änderung § 3 ASAV vom 08.11.2006

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§ 3 ASAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3 ASAV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 452 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Werkverträge


(1) Ausländern, die auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Erfüllung eines oder mehrerer Werkverträge beschäftigt werden, kann die Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung im Rahmen von Werkverträgen bei demselben Arbeitgeber für längstens zwei Jahre erteilt werden. Steht von vornherein fest, daß die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre dauert, kann die Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von drei Jahren erteilt werden. Verläßt der Ausländer das Inland und ist die Aufenthaltsbewilligung abgelaufen oder erloschen, so darf ihm eine neue Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung nur erteilt werden, wenn der zwischen Ausreise und erneuter Einreise als Werkvertragsarbeitnehmer liegende Zeitraum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer der früheren Aufenthaltsbewilligung. Der in Satz 3 genannte Zeitraum beträgt höchstens zwei Jahre; er beträgt drei Monate, wenn der Ausländer vor der Ausreise nicht länger als neun Monate im Inland beschäftigt war.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die Erteilung der Arbeitserlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit an Arbeitnehmer der Bauwirtschaft im Rahmen von Werkverträgen im Verhältnis zu den beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern des im Inland ansässigen Unternehmens zahlenmäßig beschränken. Dabei ist darauf zu achten, daß auch kleine und mittelständische im Inland ansässige Unternehmen angemessen berücksichtigt werden.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Erteilung der Arbeitserlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit an Arbeitnehmer der Bauwirtschaft im Rahmen von Werkverträgen im Verhältnis zu den beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern des im Inland ansässigen Unternehmens zahlenmäßig beschränken. Dabei ist darauf zu achten, daß auch kleine und mittelständische im Inland ansässige Unternehmen angemessen berücksichtigt werden.

(3) Ausländern, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über Werkvertragsarbeitnehmer tätig ist, vorübergehend in das Inland als leitende Mitarbeiter oder als Verwaltungspersonal mit betriebsspezifischen Kenntnissen für eine Beschäftigung bei der Niederlassung oder Zweigstellen des Unternehmens oder zur Durchführung von Revisionen entsandt werden, kann in dem für die Werkvertragstätigkeit erforderlichen Umfang die Arbeitserlaubnis bis zu insgesamt vier Jahren erteilt werden. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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