Auf Grund des §
288 Abs. 1 Nr. 3 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) in Verbindung mit Artikel
81 Satz 1 des
Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Die Arbeitserlaubnis-EU nach §
284 Abs. 4 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch darf nach Maßgabe der
Beschäftigungsverordnung oder der folgenden Vorschriften erteilt werden.
Die Arbeitserlaubnis-EU kann Ausländern bis zu insgesamt zwölf Monaten erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland von seinem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Inland entsandt wird, um die von dem Arbeitgeber im Ausland hergestellten Fertig- und Ausbauhäuser sowie Fertig- und Ausbauhallen zu montieren. Satz 1 gilt auch für Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der Montage von Fertighäusern und Fertighallen mit den notwendigen Installationsarbeiten beschäftigt werden. Wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr sechs Monate überschreitet, darf dem Ausländer im folgenden Kalenderjahr keine Arbeitserlaubnis-EU für eine Beschäftigung erteilt werden.
Einem Ausländer, der in einem an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staat wohnt, Staatsangehöriger dieses Staates ist und dort keine Sozialleistungen bezieht, kann die Arbeitserlaubnis-EU für eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Sinne des §
8 Abs. 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch bei täglicher Rückkehr in seinen Heimatstaat oder für eine auf längstens zwei Tage in der Woche begrenzte Beschäftigung innerhalb der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Grenzzone erteilt werden.
Einem Ausländer kann auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, eine Arbeitserlaubnis auch für die Ausübung einer nicht in den §§
2 bis 6 genannten Beschäftigung erteilt werden.
In einem begründeten Einzelfall kann einem Ausländer die Arbeitserlaubnis auch für die Ausübung einer nicht in den §§
2 bis 7 genannten Beschäftigung erteilt werden, wenn die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit oder einer von ihr benannten Dienststelle im Benehmen mit der für die Ausländerbehörde zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle festgestellt hat, daß ein besonderes öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse die Beschäftigung des Ausländers erfordert.
Staatsangehörigen der folgenden Staaten kann abweichend von den §§
2 bis 8 die Arbeitserlaubnis erteilt werden:
Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino, Vereinigte Staaten von Amerika.
Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahmebescheid nach dem
Bundesvertriebenengesetz besitzen, sowie ehemaligen Deutschen und Kindern ehemaliger Deutscher mit ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache kann abweichend von den §§
2 bis 8 eine Arbeitserlaubnis erteilt werden.
(1) §
3 Abs. 1, §
4 Nr. 7 und 8 und §
5 Nr. 2 treten am 1. Oktober 1998 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Grenzzonen im Sinne des § 6 der Verordnung sind
- 1.
- zu Polen
- a)
- in Mecklenburg-Vorpommern
im Landkreis Ostvorpommern
die Ämter
Ahlbeck bis Stettiner Haff Usedom-Süd
An der Peenemündung Wolgast-Land
Insel Usedom-Mitte Am Schmollensee
die amtsfreien Gemeinden
Heringsdorf Wolgast
Zinnowitz
im Landkreis Uecker-Randow
die Ämter
Ferdinandshof Uecker-Randow-Tal
Löcknitz Ueckermünde-Land
Penkun
die amtsfreien Gemeinden
Eggesin Torgelow
Pasewalk Ueckermünde
- b)
- in Brandenburg
im Landkreis Uckermark
die Ämter
Gartz (Oder)
Oder-Welse
Angermünde-Land
die Städte
Angermünde
Schwedt/Oder
im Landkreis Barnim
die Ämter
Oderberg Joachimsthal (Schorfheide)
Britz-Chorin Barnim-Nord
die Stadt Eberswalde
im Landkreis Märkisch-Oderland
die Ämter
Bad Freienwalde Neuhardenberg
Falkenberg-Höhe Golzow
Wriezen Seelow-Land
Wriezen-Land Lebus
Lefschin
die Stadt Seelow
im Landkreis Oder-Spree
die Ämter
Brieskow-Finkenheerd Schlaubetal
Neuzelle
die Stadt Eisenhüttenstadt
im Landkreis Spree-Neiße
die Ämter
Schenkendöbern Hornow/Simmersdorf
Jänschwalde Döbern-Land
die Städte
Guben
Forst/Lausitz
die kreisfreie Stadt Frankfurt/Oder
- c)
- in Sachsen
die Landkreise
Niederschlesischer Oberlausitzkreis
Löbau-Zittau
die kreisfreie Stadt Görlitz
- 2.
- zur Tschechischen Republik
- a)
- in Bayern
die Landkreise
Passau Neustadt a.d. Waldnaab
Deggendorf Tirschenreuth
Freyung-Grafenau Bayreuth
Straubing-Bogen Wunsiedel i. Fichtelgebirge
Regen Hof
Cham Kulmbach
Schwandorf Kronach
Amberg-Sulzbach
die kreisfreien Städte
Passau Weiden i.d. Opf.
Straubing Bayreuth
Amberg Hof
- b)
- in Sachsen
die Landkreise
Löbau-Zittau Mittlerer Erzgebirgskreis
Bautzen Annaberg
Sächsische Schweiz Aue-Schwarzenberg
Weißeritzkreis Vogtlandkreis
Freiberg