Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer (Anwerbestoppausnahmeverordnung - ASAV)

V. v. 17.09.1998 BGBl. I S. 2893; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2691
Geltung ab 25.09.1998; FNA: 860-3-11 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel
§ 1 Grundsatz
§ 2 (aufgehoben)
§ 3 (aufgehoben)
§ 4 Zeitlich begrenzte Erwerbstätigkeit
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Grenzgängerbeschäftigung
§ 7 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
§ 8 Ausnahmebefugnis in Einzelfällen
§ 9 Regionale Ausnahmen
§ 10 Erwerbstätigkeit von deutschen Volkszugehörigen
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 6)

Eingangsformel



Auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) in Verbindung mit Artikel 81 Satz 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

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§ 1 Grundsatz


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch darf nach Maßgabe der Beschäftigungsverordnung oder der folgenden Vorschriften erteilt werden.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente G. v. 21. Dezember 2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 2 (aufgehoben)


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente G. v. 21. Dezember 2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 3 (aufgehoben)


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente G. v. 21. Dezember 2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 4 Zeitlich begrenzte Erwerbstätigkeit


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Arbeitserlaubnis-EU kann Ausländern bis zu insgesamt zwölf Monaten erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland von seinem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Inland entsandt wird, um die von dem Arbeitgeber im Ausland hergestellten Fertig- und Ausbauhäuser sowie Fertig- und Ausbauhallen zu montieren. Satz 1 gilt auch für Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der Montage von Fertighäusern und Fertighallen mit den notwendigen Installationsarbeiten beschäftigt werden. Wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr sechs Monate überschreitet, darf dem Ausländer im folgenden Kalenderjahr keine Arbeitserlaubnis-EU für eine Beschäftigung erteilt werden.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente G. v. 21. Dezember 2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 5 (aufgehoben)


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente G. v. 21. Dezember 2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 6 Grenzgängerbeschäftigung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Einem Ausländer, der in einem an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staat wohnt, Staatsangehöriger dieses Staates ist und dort keine Sozialleistungen bezieht, kann die Arbeitserlaubnis-EU für eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bei täglicher Rückkehr in seinen Heimatstaat oder für eine auf längstens zwei Tage in der Woche begrenzte Beschäftigung innerhalb der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Grenzzone erteilt werden.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente G. v. 21. Dezember 2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 7 Zwischenstaatliche Vereinbarungen


§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert

Einem Ausländer kann auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, eine Arbeitserlaubnis auch für die Ausübung einer nicht in den §§ 2 bis 6 genannten Beschäftigung erteilt werden.

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§ 8 Ausnahmebefugnis in Einzelfällen


§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert

In einem begründeten Einzelfall kann einem Ausländer die Arbeitserlaubnis auch für die Ausübung einer nicht in den §§ 2 bis 7 genannten Beschäftigung erteilt werden, wenn die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit oder einer von ihr benannten Dienststelle im Benehmen mit der für die Ausländerbehörde zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle festgestellt hat, daß ein besonderes öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse die Beschäftigung des Ausländers erfordert.

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§ 9 Regionale Ausnahmen


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Staatsangehörigen der folgenden Staaten kann abweichend von den §§ 2 bis 8 die Arbeitserlaubnis erteilt werden:

Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino, Vereinigte Staaten von Amerika.

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§ 10 Erwerbstätigkeit von deutschen Volkszugehörigen


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, sowie ehemaligen Deutschen und Kindern ehemaliger Deutscher mit ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache kann abweichend von den §§ 2 bis 8 eine Arbeitserlaubnis erteilt werden.

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§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 7 und 8 und § 5 Nr. 2 treten am 1. Oktober 1998 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 und § 5 Nr. 2 der Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer vorn 21. Dezember 1990 (BGBl. I S. 3012), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 1996 (BGBl. I S. 1491), treten am 1. Oktober 1998 außer Kraft. Im übrigen tritt die in Satz 1 bezeichnete Anwerbestoppausnahme-Verordnung am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft.

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Anlage (zu § 6)


Anlage hat 1 frühere Fassung

Grenzzonen im Sinne des § 6 der Verordnung sind

1.
zu Polen

a)
in Mecklenburg-Vorpommern

im Landkreis Ostvorpommern

die Ämter
Ahlbeck bis Stettiner Haff Usedom-Süd
An der Peenemündung Wolgast-Land
Insel Usedom-Mitte Am Schmollensee

die amtsfreien Gemeinden
Heringsdorf Wolgast
Zinnowitz

im Landkreis Uecker-Randow

die Ämter
Ferdinandshof Uecker-Randow-Tal
Löcknitz Ueckermünde-Land
Penkun

die amtsfreien Gemeinden
Eggesin Torgelow
Pasewalk Ueckermünde

b)
in Brandenburg

im Landkreis Uckermark

die Ämter
Gartz (Oder)
Oder-Welse
Angermünde-Land

die Städte
Angermünde
Schwedt/Oder

im Landkreis Barnim

die Ämter
Oderberg Joachimsthal (Schorfheide)
Britz-Chorin Barnim-Nord

die Stadt Eberswalde

im Landkreis Märkisch-Oderland

die Ämter
Bad Freienwalde Neuhardenberg
Falkenberg-Höhe Golzow
Wriezen Seelow-Land
Wriezen-Land Lebus
Lefschin

die Stadt Seelow

im Landkreis Oder-Spree

die Ämter
Brieskow-Finkenheerd Schlaubetal
Neuzelle

die Stadt Eisenhüttenstadt

im Landkreis Spree-Neiße

die Ämter
Schenkendöbern Hornow/Simmersdorf
Jänschwalde Döbern-Land

die Städte
Guben
Forst/Lausitz

die kreisfreie Stadt Frankfurt/Oder

c)
in Sachsen

die Landkreise

Niederschlesischer Oberlausitzkreis
Löbau-Zittau

die kreisfreie Stadt Görlitz


2.
zur Tschechischen Republik

a)
in Bayern

die Landkreise
Passau Neustadt a.d. Waldnaab
Deggendorf Tirschenreuth
Freyung-Grafenau Bayreuth
Straubing-Bogen Wunsiedel i. Fichtelgebirge
Regen Hof
Cham Kulmbach
Schwandorf Kronach
Amberg-Sulzbach

die kreisfreien Städte
Passau Weiden i.d. Opf.
Straubing Bayreuth
Amberg Hof

b)
in Sachsen

die Landkreise
Löbau-Zittau Mittlerer Erzgebirgskreis
Bautzen Annaberg
Sächsische Schweiz Aue-Schwarzenberg
Weißeritzkreis Vogtlandkreis
Freiberg


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente G. v. 21. Dezember 2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939 m.W.v. 1. Januar 2009



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