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Synopse aller Änderungen der VbrInsFV am 30.06.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juni 2014 durch Artikel 1 der VbrInsVVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VbrInsFV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VbrInsFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2014 geltenden Fassung
VbrInsFV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.06.2014 BGBl. I S. 825

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren
(Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung - VbrInsVV)
(Text neue Fassung)

Verordnung zur Einführung von Formularen für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren
(Verbraucherinsolvenzformularverordnung - VbrInsFV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Vordrucke


§ 1 Formulare
§ 2 Zulässige Abweichungen
§ 3 Inkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage


Anlage Formulare
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Vordrucke




§ 1 Formulare


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 305 Abs. 1 der Insolvenzordnung zu stellenden Anträge und für die von den Beteiligten vorzulegenden Bescheinigungen, Verzeichnisse und Pläne werden die folgenden, in der Anlage bestimmten Vordrucke eingeführt:



(1) Für die im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 305 Abs. 1 der Insolvenzordnung zu stellenden Anträge und für die von den Beteiligten vorzulegenden Bescheinigungen, Verzeichnisse und Pläne werden die folgenden, in der Anlage bestimmten Formulare eingeführt:

1. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 305 der Insolvenzordnung mit Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 287 Abs. 1 der Insolvenzordnung,

2. Anlagen zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens:

a) Personalbogen mit Angaben zur Person des Schuldners,

b) Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung mit Erklärung über bereits bestehende Abtretungen und Verpfändungen nach § 287 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung,

d) Erklärung zur Abkürzung der Wohlverhaltensperiode nach Artikel 107 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung,

e)
Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Vermögensverzeichnisses nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (Vermögensübersicht),

f)
Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung mit Ergänzungsblättern (Vermögensverzeichnis),

g)
Verzeichnis der Gläubiger und Verzeichnis der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (Gläubiger- und Forderungsverzeichnis),

h)
Schuldenbereinigungsplan nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 der Insolvenzordnung.

(2) Den Vordrucken ist ein Hinweisblatt beizufügen, das deren wesentlichen Inhalt kurz erläutert.



c) Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung,

d) Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Vermögensverzeichnisses nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (Vermögensübersicht),

e)
Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung mit Ergänzungsblättern (Vermögensverzeichnis),

f)
Verzeichnis der Gläubiger und Verzeichnis der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (Gläubiger- und Forderungsverzeichnis),

g)
Schuldenbereinigungsplan nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 der Insolvenzordnung.

(2) Den Formularen ist ein Hinweisblatt beizufügen, das deren wesentlichen Inhalt kurz erläutert.

§ 2 Zulässige Abweichungen


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Folgende Abweichungen von den in der Anlage bestimmten Vordrucken und dem Hinweisblatt sind zulässig:



Folgende Abweichungen von den in der Anlage bestimmten Formularen und dem Hinweisblatt sind zulässig:

1. Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen;

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2. Ergänzungen oder Anpassungen des Hinweisblattes zu den Vordrucken, soweit solche mit Rücksicht auf die Erfahrungen mit den Vordrucken geboten sind.



2. Ergänzungen oder Anpassungen des Hinweisblattes zu den Formularen, soweit solche mit Rücksicht auf die Erfahrungen mit den Formularen geboten sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage




Anlage Formulare


vorherige Änderung

(siehe BGBl. I 2002 S. 704 - 745)



Formulare (BGBl. 2014 I S. 827 - 870) (öffnet PDF-Datei in neuem Fenster)