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§ 5 - Auslandsreisekostenverordnung (ARV)
V. v. 21.05.1991 BGBl. I S. 1140; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.03.2021 BGBl. I S. 660
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2032-2-11 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2032-2-11 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 5 Reisekostenvergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort, Kostenerstattung für das Beschaffen klimagerechter Bekleidung
(1) 1Dauert der Aufenthalt an demselben ausländischen Geschäftsort ohne Hin- und Rückreisetage länger als 14 Tage, ist das Auslandstagegeld nach § 3 Abs. 1 und 2 vom 15. Tage an um 10 vom Hundert zu ermäßigen. 2Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Satz 1 in begründeten Ausnahmefällen von der Ermäßigung absehen. 3Reisebeihilfen für Heimfahrten werden in entsprechender Anwendung des § 13 der Auslandstrennungsgeldverordnung gezahlt; an die Stelle des Dienstortes tritt der Geschäftsort.
(2) 1Bei Auslandsdienstreisen mit mehr als 5 Tagen Aufenthalt am ausländischen Geschäftsort in einer Klimazone mit einem vom mitteleuropäischen erheblich abweichenden Klima werden die Kosten für das Beschaffen klimagerechter Bekleidung bis zur Höhe von 12,6 Prozent des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes erstattet. 2§ 21 Absatz 3 und 4 der Auslandsumzugskostenverordnung ist entsprechend anzuwenden, es sei denn, dass aus jahreszeitlichen Gründen klimagerechte Bekleidung nicht beschafft zu werden braucht.
(3) Bei Auslandsdienstreisen von mehr als 8 Tagen Dauer werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Reinigung der Bekleidung erstattet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung V. v. 27. März 2021 BGBl. I S. 660 m.W.v. 10. April 2021
Frühere Fassungen von § 5 ARV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.04.2021 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung vom 27.03.2021 BGBl. I S. 660 |
aktuell vorher | 01.11.2014 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung vom 06.10.2014 BGBl. I S. 1591 |
aktuell | vor 01.11.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 ARV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ARV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ARV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
V. v. 06.10.2014 BGBl. I S. 1591
Artikel 1 3. ARVÄndV
... einem Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag addiert." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
V. v. 27.03.2021 BGBl. I S. 660
Artikel 1 4. ARVÄndV Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
... ermächtigte Behörde eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen." 2. § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bei Auslandsdienstreisen mit mehr als 5 Tagen ...
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