Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 StDAV vom 25.05.2018

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 4. StRVÄndV am 25. Mai 2018 und Änderungshistorie der StDAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 StDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 3 StDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Erteilung der Abrufbefugnis


Die Erteilung einer Abrufbefugnis kommt in Betracht bei

1. Amtsträgern (§ 7 der Abgabenordnung) oder gleichgestellten Personen (§ 30 Abs. 3 der Abgabenordnung), die in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit tätig sind,

2. Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht erforderlich ist,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis zur zulässigen Weitergabe von Daten nach § 30 Abs. 4 und 5 der Abgabenordnung erforderlich ist,

(Text neue Fassung)

3. Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis erforderlich ist zur zulässigen Offenbarung geschützter Daten nach § 30 Absatz 4 oder Absatz 5 der Abgabenordnung,

4. Amtsträgern oder gleichgestellten Personen, die mit der Entwicklung oder Betreuung automatisierter Verfahren oder der dabei eingesetzten technischen Einrichtungen befasst sind, in denen die in § 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, wenn der Abruf allein der Beseitigung von Fehlern oder der Kontrolle der ordnungsgemäßen Arbeitsweise der Verfahren oder der technischen Einrichtungen dient und dies nicht mit vertretbarem Aufwand durch Zugriff auf anonymisierte oder pseudonymisierte Daten erreicht werden kann,

vorherige Änderung

5. Amtsträgern der Zollverwaltung oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis für die Festsetzung oder Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer erforderlich ist und die Daten beim Bundesamt für Finanzen gespeichert sind,



5. Amtsträgern der Zollverwaltung oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis für die Festsetzung oder Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer erforderlich ist und die Daten beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert sind,

6. Amtsträgern der Gemeinden, soweit sie in einem Realsteuerverfahren in Ausübung der nach § 21 des Finanzverwaltungsgesetzes den Gemeinden zustehenden Rechte tätig sind.