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§ 2 - Fertigpackungsverordnung (FertigPackV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 451, 1307; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Geltung ab 31.12.1981; FNA: 7141-6-1-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 2 Maßbehältnisse


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Behältnisse aus formbeständigem Material in Flaschenform (Flaschen) mit einem Nennvolumen von nicht mehr als fünf Liter sind Maßbehältnisse, wenn sie die Angaben nach Absatz 3 tragen und die Genauigkeitsanforderungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 einhalten. Haben Flaschen ein in der nachstehenden Tabelle aufgeführtes Nennvolumen und halten ihre Randvollvolumen die in der Tabelle festgelegten Größenwerte und die Genauigkeitsanforderungen des § 3 Abs. 1 bis 3 ein, so sind sie Maßbehältnisse, auch wenn sie die Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 nicht tragen:

Nennvolumen in MilliliterRandvollvolumen in Milliliter
2021,5
2527
30 32,5
4042,5


(2) Bei Maßbehältnissen ist

1.
das Nennvolumen das auf der Flasche angegebene Volumen,

2.
das Randvollvolumen das Flüssigkeitsvolumen, das die Flasche enthält, wenn sie bis zur oberen Randebene gefüllt ist.

(3) Wer Maßbehältnisse gewerbsmäßig herstellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, muss folgende Angaben am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel der Flasche aufbringen oder aufbringen lassen:

1.
das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter unter Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens,

2.
das Randvollvolumen in Zentiliter ohne Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens oder die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene in Millimeter unter Anfügung des Einheitenzeichens,

3.
das Herstellerzeichen nach § 4,

4.
bei Flaschen mit einem Nennvolumen

a)
bis 50 Milliliter den Buchstaben M,

b)
von 50 Milliliter bis 5 Liter das Zeichen nach Anlage 8.

(4) Die Angaben nach Absatz 3 müssen unverwischbar, gut sichtbar und deutlich lesbar sein und mindestens die in § 20 Abs. 1 festgelegte Schriftgröße haben.

(5) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnisse sind, gewerbsmäßig herstellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, darf die Bezeichnungen des Absatzes 3 Nr. 2 und 4 nicht aufbringen oder aufbringen lassen.

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Zitierungen von § 2 Fertigpackungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FertigPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FertigPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FertigPackV Genauigkeitsanforderungen an Maßbehältnisse
... Flaschen desselben Musters hinreichend konstant sein. (2) Wird gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 das Randvollvolumen angegeben, darf das Randvollvolumen vom angegebenen ... bis 5.000 1 - (3) Wird gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 die Entfernung angegebenen, darf das durch die angegebene Entfernung begrenzte ...
§ 20 FertigPackV Schriftgröße
... Die Zahlenangaben nach § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 3 und 4 und §§ 11 und 18 müssen mindestens folgende ...


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