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§ 9 - Fertigpackungsverordnung (FertigPackV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 451, 1307; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Geltung ab 31.12.1981; FNA: 7141-6-1-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 9 Kennzeichnung der Stückzahl bei Fertigpackungen mit anderen Erzeugnissen


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

Abweichend von § 7 Abs. 3 bis 6 darf die Stückzahl angegeben werden bei

1.
Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, deren Füllmenge für eine einmalige Anwendung oder einen einmaligen Gebrauch vorgesehen ist (Portionspackungen), sowie Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, für die die Angaben des Gewichts oder Volumens nicht von Bedeutung ist,

2.
Duft- und Spülreinigern in Stückform mit einem Gewicht von weniger als 50 Gramm,

3.
Mitteln für die Kraftfahrzeugpflege im Portionspackungen,

4.
Futtermitteln für Heimtiere und freilebende Vögel, wenn die Futtermittel der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt werden,

5.
Klebstiften,

6.
Lackstiften mit einer Füllmenge von weniger als 50 Milliliter.

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Zitierungen von § 9 Fertigpackungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FertigPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FertigPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FertigPackV Kennzeichnung der Füllmenge
... oder in einer anderen Größe angegeben ist. Sofern nicht nach den §§ 7 bis 9 die Angabe in einer bestimmten Größe vorgeschrieben ist, hat die Angabe der allgemeinen ...
§ 10 FertigPackV Befreiung von der Füllmengenkennzeichnung (vom 11.04.2009)
... nach Stückzahl gehandelt werden dürfen oder bei denen nach den §§ 8 und 9 die Stückzahl angegeben werden darf, ist die Angabe der Stückzahl nicht erforderlich, ...


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