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§ 23 - Fertigpackungsverordnung (FertigPackV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 451, 1307; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Geltung ab 31.12.1981; FNA: 7141-6-1-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 23 Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche



(1) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet.

(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet.

(3) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der Nennfüllmenge bei einer Kennzeichnung

-
nach Länge 2 vom Hundert,

-
nach Fläche 3 vom Hundert

nicht überschreitet. Abweichend davon darf die Minusabweichung bei Garnen mit einer Nennlänge von 100 Meter und weniger 4 vom Hundert nicht überschreiten.

(4) Als Fläche gilt auch das Produkt aus gekennzeichneter Länge und Breite.

(5) Für Verbandstoffe, Heftpflaster und Wundschnellverbände gelten nur die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2. Für Erzeugnisse, für die im Arzneibuch Anforderungen an die Länge festgelegt sind, gelten diese Anforderungen. Für Reißverschlüsse gelten die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik festgelegten Anforderungen.

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Zitierungen von § 23 Fertigpackungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 FertigPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FertigPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 FertigPackV Minusabweichungen bei bestimmten Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
... in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in § 23 Abs. 3 festgelegten Werte nicht ...
§ 27 FertigPackV Kontrollmeßgeräte und Aufzeichnungen
... zu überprüfen, daß die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 22 bis 24 gewährleistet ist. Die Überprüfung ist mit geeigneten ... Anlage 7 Nr. 1 zulassen, wenn dadurch die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 22 bis 24 nicht gefährdet ...
§ 28 FertigPackV Verwendung von Meßgeräten
... von Meßgeräten hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn die §§ 22 bis 24 und 27 eingehalten sind. Unter der gleichen Voraussetzung sind Meßgeräte, die ...
§ 33 FertigPackV Verkaufseinheiten ohne Umhüllung (vom 11.04.2009)
... werden, wenn ihr Gewicht, ihre Länge oder ihre Fläche die in den §§ 22 und 23 festgelegten Minusabweichungen nicht überschreitet. (4) Verkaufseinheiten ...
§ 34 FertigPackV Nachschau (vom 13.07.2017)
... Behörden durch Stichproben zu prüfen: die Einhaltung 1. der §§ 22 bis 24, des § 32 Absatz 1 bis 3, des § 33 Absatz 1 bis 3 und 2. des Artikels ...
Anlage 4b FertigPackV (zu § 34 Abs. 1) Verfahren zur Prüfung der Füllmengen nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen durch die zuständigen Behörden
... der Nummer 6, soweit erforderlich, d) der Feststellung des Mittelwertes nach § 23 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 2, e) der Feststellung der Einhaltung der ... e) der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen nach § 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 2. 3. Feststellung der Losgröße Die ... zu bestimmen. 7. Feststellung des Mittelwerts Die Vorschriften des § 23 Abs. 1 und 2 und des § 24 Abs. 2 über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579
Anhang I 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverord- nung, Vollprüfungen bei offenen Packungen ... den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverordnung, Vollprüfungen bei unverpackten Backwaren ... § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1, §§ ... oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1, §§ 23 und 25 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung Stichprobenprüfung bei offenen ... des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz ... 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 4 und § 23 der Fertigpackungsverordnung   16.6.1.1 sofern ...
Anhang II 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 2
... Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverord- nung, Vollprüfungen bei offenen Packungen ... den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverordnung, Vollprüfungen bei unverpackten Backwaren ... § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1, §§ ... oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1, §§ 23 und 25 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung. Stichprobenprüfung bei offenen ... des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz ... 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 4 und § 23 der Fertigpackungsverordnung   16.6.1.1 sofern ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 27 LMIDVEV Änderung der Fertigpackungsverordnung
... Behörden durch Stichproben zu prüfen: die Einhaltung 1. der §§ 22 bis 24, des § 32 Absatz 1 bis 3, des § 33 Absatz 1 bis 3 und 2. des Artikels ...