Die Vorschriften dieser
Verordnung über Fertigpackungen sind auf offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt werden, entsprechend anzuwenden. Abweichend von §
22 Abs. 4 dürfen nachfüllbare offene Packungen gleicher Nennfüllmenge auch auf einer nachfolgenden Handelsstufe nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge in diesem Zeitpunkt die für Fertigpackungen festgelegte unterste Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.
(1) Unverpackte Backwaren gleichen Nenngewichts wie Brot, Kleingebäck und Feine Backwaren (Backwaren), die nach Gewicht in den Verkehr gebracht werden, dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß ihr Gewicht zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht nicht unterschreitet.
(2) Unverpackte Backwaren nach Absatz 1 dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn ihr Gewicht zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht nicht unterschreitet.
(3) Backwaren dürfen die erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung vom Nenngewicht das Zweifache der in der Tabelle des §
22 Abs. 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.
(4) Die Backwaren dürfen ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Meßgeräte, die nur zur Herstellung dieser Backwaren verwendet werden, sind von der Eichpflicht ausgenommen.
(5) §
6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des
Eichgesetzes und §
33a Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung gelten entsprechend. Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 3 gilt §
27 entsprechend.
(6) Unverpacktes Brot gleichen Gewichts mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Gewicht leicht erkennbar und deutlich lesbar auf dem Brot oder durch ein Schild auf oder neben dem Brot angegeben ist. Die Vorschriften des §
6 Abs. 2 und 6, des §
10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, des §
18 Abs. 4 und des §
20 Abs. 1 über die Füllmengenangabe gelten entsprechend.
(1) Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung mit den nachstehend genannten Erzeugnissen (Verkaufseinheiten) dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß das Gewicht, die Länge oder die Fläche zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht, die Nennlänge oder die Nennfläche nicht unterschreitet:
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- Bänder, Litzen und Garne jeder Art,
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- Draht,
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- Kabel,
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- Schläuche,
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- Tapeten,
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- flächige Textilerzeugnisse mit einer Fläche von mehr als 0,4 Quadratmeter,
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- Geflechte und Gewebe jeder Art.
(2) Verkaufseinheiten dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn das Gewicht, die Länge oder die Fläche zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht, die Nennlänge oder die Nennfläche nicht unterschreitet.
(3) Verkaufseinheiten dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gewicht, ihre Länge oder ihre Fläche die in den §§
22 und
23 festgelegten Minusabweichungen nicht überschreitet.
(4) Verkaufseinheiten dürfen ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Meßgeräte, die nur zur Herstellung von Verkaufseinheiten verwendet werden, sind von der Eichpflicht ausgenommen.
(5) Verkaufseinheiten dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen das Gewicht, die Länge oder die Fläche leicht erkennbar und deutlich lesbar angegeben ist. Sofern nicht die Angabe in einer bestimmten Größe vorgeschrieben ist, hat sie der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entsprechen.
(6) §
6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des
Eichgesetzes und die §
6 Abs. 2, 5 und 6, §
18 Abs. 2 und 4, §§
29 bis 31 Abs. 1 und §
33a Nr. 1 und 3 dieser Verordnung gelten entsprechend. Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 3 gilt §
27 entsprechend.
(7) Die Absätze 1 und 6 gelten nicht für Verkaufseinheiten, die ausschließlich für Letztverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden.