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Verordnung über Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung - FertigPackV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 451, 1307; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Geltung ab 31.12.1981; FNA: 7141-6-1-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Erster Abschnitt Verbindliche Standardisierung und Maßbehältnisse
§ 1 Verbindliche Werte für Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Lebensmitteln
§ 2 Maßbehältnisse
§ 3 Genauigkeitsanforderungen an Maßbehältnisse
§ 4 Herstellerzeichen
§ 5 (aufgehoben)
Zweiter Abschnitt Füllmengenkennzeichnung von Fertigpackungen
§ 6 Kennzeichnung der Füllmenge
§ 7 Kennzeichnung der Füllmenge bei Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen
§ 8 Kennzeichnung der Stückzahl bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln
§ 9 Kennzeichnung der Stückzahl bei Fertigpackungen mit anderen Erzeugnissen
§ 10 Befreiung von der Füllmengenkennzeichnung
§ 11 Abtropfgewicht
§§ 12 bis 17 (aufgehoben)
§ 18 Art und Weise der Füllmengenangabe
§ 19 (aufgehoben)
§ 20 Schriftgröße
§ 21 EWG-Zeichen für Fertigpackungen
Dritter Abschnitt Füllmengen von Fertigpackungen
§ 22 Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
§ 22a Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung des Abtropfgewichts
§ 23 Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche
§ 24 Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Stückzahl
§ 25 Minusabweichungen bei bestimmten Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
§ 26 Bezugstemperatur
§ 27 Kontrollmeßgeräte und Aufzeichnungen
§ 28 Verwendung von Meßgeräten
§ 29 Herstellerangabe
Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder Milliliter oder mehr als 10 Kilogramm oder Liter
§ 30 Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder Milliliter
§ 31 Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder Liter
Fünfter Abschnitt Offene Packungen, unverpackte Backwaren und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
§ 31a Offene Packungen
§ 32 Unverpackte Backwaren
§ 33 Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
Sechster Abschnitt Ausnahmen, Nachschau, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 33a Ausnahmen
§ 34 Nachschau
§ 35 (aufgehoben)
§ 36 (aufgehoben)
§ 37 Übergangsvorschriften
§ 38 (aufgehoben)
§ 39 (Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften)
Anlage 1 (zu § 1) Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Wein und Spirituosen
Anlage 2 (aufgehoben)
Anlage 3 (aufgehoben)
Anlage 4a (zu § 34 Abs. 1) Verfahren zur Prüfung der Füllmengen nach Gewicht oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen durch die zuständigen Behörden
Anlage 4b (zu § 34 Abs. 1) Verfahren zur Prüfung der Füllmengen nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen durch die zuständigen Behörden
Anlage 5 (zu § 34 Abs. 2) Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnissen durch die zuständigen Behörden
Anlage 6 (aufgehoben)
Anlage 7 Geeignete Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 und geeignete Waagen im Sinne des § 31 Fertigpackungsverordnung
Anlage 8 Zeichen nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a
Anlage 9 Zeichen nach § 21 Abs. 1

Erster Abschnitt Verbindliche Standardisierung und Maßbehältnisse

§ 1 Verbindliche Werte für Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Lebensmitteln


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 unter Nummer 2 aufgeführten Erzeugnissen und einer Nennfüllmenge, die innerhalb der in Anlage 1 unter Nummer 1 genannten Füllmengenbereiche liegt, dürfen gewerbsmäßig nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 unter Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht.

(2) Bei Sammelpackungen ist Absatz 1 nur auf die einzelnen Fertigpackungen anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in Duty-Free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung V. v. 11. Juni 2008 BGBl. I S. 1079 m.W.v. 11. April 2009

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§ 2 Maßbehältnisse


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Behältnisse aus formbeständigem Material in Flaschenform (Flaschen) mit einem Nennvolumen von nicht mehr als fünf Liter sind Maßbehältnisse, wenn sie die Angaben nach Absatz 3 tragen und die Genauigkeitsanforderungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 einhalten. Haben Flaschen ein in der nachstehenden Tabelle aufgeführtes Nennvolumen und halten ihre Randvollvolumen die in der Tabelle festgelegten Größenwerte und die Genauigkeitsanforderungen des § 3 Abs. 1 bis 3 ein, so sind sie Maßbehältnisse, auch wenn sie die Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 nicht tragen:

Nennvolumen in MilliliterRandvollvolumen in Milliliter
2021,5
2527
30 32,5
4042,5


(2) Bei Maßbehältnissen ist

1.
das Nennvolumen das auf der Flasche angegebene Volumen,

2.
das Randvollvolumen das Flüssigkeitsvolumen, das die Flasche enthält, wenn sie bis zur oberen Randebene gefüllt ist.

(3) Wer Maßbehältnisse gewerbsmäßig herstellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, muss folgende Angaben am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel der Flasche aufbringen oder aufbringen lassen:

1.
das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter unter Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens,

2.
das Randvollvolumen in Zentiliter ohne Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens oder die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene in Millimeter unter Anfügung des Einheitenzeichens,

3.
das Herstellerzeichen nach § 4,

4.
bei Flaschen mit einem Nennvolumen

a)
bis 50 Milliliter den Buchstaben M,

b)
von 50 Milliliter bis 5 Liter das Zeichen nach Anlage 8.

(4) Die Angaben nach Absatz 3 müssen unverwischbar, gut sichtbar und deutlich lesbar sein und mindestens die in § 20 Abs. 1 festgelegte Schriftgröße haben.

(5) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnisse sind, gewerbsmäßig herstellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, darf die Bezeichnungen des Absatzes 3 Nr. 2 und 4 nicht aufbringen oder aufbringen lassen.

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§ 3 Genauigkeitsanforderungen an Maßbehältnisse


§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Bei Maßbehältnissen müssen der Unterschied zwischen dem Nennvolumen und dem Randvollvolumen und die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene für alle Flaschen desselben Musters hinreichend konstant sein.

(2) Wird gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 das Randvollvolumen angegeben, darf das Randvollvolumen vom angegebenen Randvollvolumen um die nachstehenden Werte abweichen:

Nennvolumen in Milliliter% des NennvolumensMilliliter
bis 506-
50 bis 100-3
100 bis 2003-
200 bis 300-6
300 bis 5002-
500 bis 1.000-10
1.000 bis 5.0001-


(3) Wird gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 die Entfernung angegebenen, darf das durch die angegebene Entfernung begrenzte Volumen vom Nennvolumen um die in Absatz 2 festgelegten Werte abweichen.

(4) Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.

(5) Die Randvollvolumen von Maßbehältnissen sollen den Größenwerten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

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§ 4 Herstellerzeichen


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Wer Maßbehältnisse herstellt, kann die Erteilung eines Herstellerzeichens beantragen.

(2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu stellen.

(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann vom Antragsteller verlangen,

1.
das beantragte Herstellerzeichen zu ändern, wenn Verwechslungen mit bereits erteilten Herstellerzeichen zu befürchten sind,

2.
zusätzliche Zahlen und Buchstaben im Herstellerzeichen anzubringen.

(4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat das Herstellerzeichen in dem für amtliche Bekanntmachungen vorgesehenen Veröffentlichungsblatt bekanntzugeben.

(5) Einem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilten Herstellerzeichen steht ein Herstellerzeichen gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 112 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017

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§ 5 (aufgehoben)


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung V. v. 11. Juni 2008 BGBl. I S. 1079 m.W.v. 11. April 2009

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Zweiter Abschnitt Füllmengenkennzeichnung von Fertigpackungen

§ 6 Kennzeichnung der Füllmenge


§ 6 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl oder in einer anderen Größe angegeben ist. Sofern nicht nach den §§ 7 bis 9 die Angabe in einer bestimmten Größe vorgeschrieben ist, hat die Angabe der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entsprechen.

(2) Unbestimmte Füllmengenangaben, die Angabe eines Füllmengenbereichs oder die zusätzliche Angabe des Bruttogewichts sind unzulässig.

(3) Besteht eine Fertigpackung aus mehreren, nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen desselben Erzeugnisses, so ist die gesamte Füllmenge und die Anzahl der einzelnen Packungen anzugeben. Die Angabe der Anzahl der Packungen darf entfallen, wenn alle Packungen sichtbar und leicht zählbar sind.

(4) Besteht eine Fertigpackung aus mehreren, nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen mit verschiedenartigen Erzeugnissen oder sind in eine Fertigpackung verschiedenartige Erzeugnisse gesondert abgefüllt, so sind die Mengen der einzelnen Erzeugnisse anzugeben.

(5) Bei Packungen, die aus mehreren Fertigpackungen bestehen (Sammelpackungen), ist zusätzlich zur Angabe der Füllmenge auf den einzelnen Fertigpackungen auf der Umhüllung der Sammelpackung die Anzahl und die Nennfüllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben. Diese zusätzlichen Angaben sind nicht erforderlich, wenn die einzelnen Fertigpackungen sichtbar und leicht zählbar sind und die Angabe der Füllmenge auf allen Fertigpackungen, bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge wenigstens auf einer Fertigpackung, erkennbar ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit andere Rechtsvorschriften Bestimmungen über die Füllmengenkennzeichnung enthalten.

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§ 7 Kennzeichnung der Füllmenge bei Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Fertigpackungen mit Erzeugnissen in Aerosolform sind nach Volumen zu kennzeichnen, auch wenn für das Erzeugnis sonst eine Kennzeichnung nach Gewicht vorgeschrieben ist. Als Volumen ist das Volumen der Flüssigphase anzugeben. Darüber hinaus ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann.

(2) Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln sind nach Volumen zu kennzeichnen, Fertigpackungen mit anderen Lebensmitteln nach Gewicht. Abweichend davon sind zu kennzeichnen:

1.
nach Gewicht Fertigpackungen mit

a)
Honig, Pektin, Malzextrakt und zur Verwendung als Brotaufstrich bestimmtem Sirup,

b)
Milcherzeugnissen mit Ausnahme der Milchmischgetränke; bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, die in anderen Behältnissen als Metalldosen oder Tuben abgefüllt sind, ist das Gewicht und das Volumen anzugeben, bei Buttermilcherzeugnissen das Gewicht oder das Volumen,

c)
Essigessenz,

d)
Würzen,

2.
nach Volumen Fertigpackungen mit

a)
Feinkostsoßen und Senf,

b)
Speiseeis,

3.
Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen, Braten-, Würz- und Salatsoßen mit dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milliliter,

4.
Fertigpackungen mit Backpulver und Backhefe mit dem Gewicht des Mehls, zu dessen Verarbeitung die Füllmenge auch noch nach der im Verkehr vorauszusehenden Lagerzeit ausreicht,

5.
Fertigpackungen mit Puddingpulver und verwandten Erzeugnissen sowie Trockenerzeugnissen für Pürees, Klöße und ähnliche Beilagen mit der Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist.

Bei Fertigpackungen, die ausschließlich für Letztverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden.

(3) Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Putz- und Pflegemitteln in flüssiger oder pastöser Form sind nach Volumen zu kennzeichnen. Fertigpackungen mit diesen Erzeugnissen in fester oder pulveriger Form sind nach Gewicht zu kennzeichnen. Abweichend davon sind weiche Seifen nach Gewicht, feste Deodorants und Erfrischungsstifte nach Volumen zu kennzeichnen.

(4) Fertigpackungen mit Klebstoffen sind nach Gewicht zu kennzeichnen.

(5) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Lacken und Anstrichfarben sind nach Volumen zu kennzeichnen.

(6) Fertigpackungen mit Futtermitteln für Heimtiere und freilebende Vögel sind nach Gewicht oder Volumen zu kennzeichnen.

(7) Auf Fertigpackungen mit photochemischen Erzeugnissen und mit chemischen und technischen Standard- und Reagenzmaterialien darf anstelle der Füllmenge das Volumen der gebrauchsfertigen Zubereitung oder die Anzahl der Anwendungen oder Untersuchungen angegeben werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung V. v. 11. Juni 2008 BGBl. I S. 1079 m.W.v. 11. April 2009

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§ 8 Kennzeichnung der Stückzahl bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf bei Fertigpackungen mit Obst und Gemüse, Backoblaten und Gewürzen die Stückzahl angegeben werden, wenn die Erzeugnisse der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt werden.

(2) Die Stückzahl darf ferner bei folgenden Lebensmitteln angegeben werden, sofern sie in Fertigpackungen mit mehr als einem Stück abgegeben werden und die Füllmenge weniger als 100 Gramm beträgt:

1.
bei figürlichen Zuckerwaren, figürlichen Schokoladenwaren, ausgenommen Pralinen, und Dauerbackwaren mit einem Einzelgewicht von mehr als 5 Gramm,

2.
bei Kaugummi, Kaubonbons und Schaumzuckerwaren.

(3) Bei Fertigpackungen mit Süßstofftabletten ist die Stückzahl anzugeben.

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§ 9 Kennzeichnung der Stückzahl bei Fertigpackungen mit anderen Erzeugnissen


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

Abweichend von § 7 Abs. 3 bis 6 darf die Stückzahl angegeben werden bei

1.
Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, deren Füllmenge für eine einmalige Anwendung oder einen einmaligen Gebrauch vorgesehen ist (Portionspackungen), sowie Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, für die die Angaben des Gewichts oder Volumens nicht von Bedeutung ist,

2.
Duft- und Spülreinigern in Stückform mit einem Gewicht von weniger als 50 Gramm,

3.
Mitteln für die Kraftfahrzeugpflege im Portionspackungen,

4.
Futtermitteln für Heimtiere und freilebende Vögel, wenn die Futtermittel der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt werden,

5.
Klebstiften,

6.
Lackstiften mit einer Füllmenge von weniger als 50 Milliliter.

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§ 10 Befreiung von der Füllmengenkennzeichnung


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Bei Fertigpackungen mit Erzeugnissen, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nach Stückzahl gehandelt werden dürfen oder bei denen nach den §§ 8 und 9 die Stückzahl angegeben werden darf, ist die Angabe der Stückzahl nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind oder wenn das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in den Verkehr gebracht wird.

(2) Die Angabe der Füllmenge ist ferner nicht erforderlich bei Fertigpackungen mit

1.
Aromen mit einer Füllmenge von weniger als 10 Gramm oder Milliliter,

2.
Essig sowie Zubereitungen aus Meerrettich oder Senf mit einer Füllmenge von weniger als 25 Gramm oder Milliliter,

3.
Zuckerwaren, aus Mandeln, Nüssen und sonstigen Ölsamen hergestellten Erzeugnissen, Dauerbackwaren und Knabbererzeugnissen mit einer Füllmenge von weniger als 50 Gramm oder mit Zucker mit einer Füllmenge von weniger als 20 Gramm,

4.
Feinen Backwaren mit Ausnahme der Dauerbackwaren, Knäckebrot und in Scheiben geschnittenem Brot mit einer Füllmenge von 100 Gramm oder weniger,

5.
Speiseeis mit einer Füllmenge von 200 Milliliter oder weniger,

6.
Brot in Form von Kleingebäck mit einem Gewicht des Einzelstücks von 250 Gramm oder weniger,

7.
Brot, das zu den in § 68 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs bezeichneten Zwecken abgegeben wird.

Werden mehrere einzelne Fertigpackungen, die nach Satz 1 Nr. 3 von der Kennzeichnung der Füllmenge befreit sind, zusätzlich verpackt und beträgt die gesamte Füllmenge mehr als 100 Gramm, so ist auf dieser Verpackung die Anzahl und die Füllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung V. v. 11. Juni 2008 BGBl. I S. 1079 m.W.v. 11. April 2009

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§ 11 Abtropfgewicht


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgußflüssigkeit, so ist auf der Fertigpackung neben der gesamten Füllmenge auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels anzugeben. Als Aufgußflüssigkeiten gelten folgende Erzeugnisse - einschließlich ihrer Mischungen -, auch gefroren oder tiefgefroren, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind: Wasser, wäßrige Salzlösungen, Salzlake, Genußsäure in wäßriger Lösung, Essig, wäßrige Zuckerlösungen, wäßrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln, Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.

(2) Das Abtropfgewicht ist leicht erkennbar und deutlich lesbar in unmittelbarer Nähe der gesamten Füllmenge und mindestens in gleicher Schriftgröße wie diese anzugeben.

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§§ 12 bis 17 (aufgehoben)


§§ 12 bis 17 wird in 1 Vorschrift zitiert


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§ 18 Art und Weise der Füllmengenangabe


§ 18 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Wer Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat die Füllmenge auf der Fertigpackung leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzugeben. Bei Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, deren Verpackung aus einer Innenverpackung und einer Außenverpackung besteht, ist die Füllmenge auf beiden Verpackungen anzugeben.

(2) Wer Fertigpackungen zum alsbaldigen Verkauf überwiegend von Hand herstellt und sie feilhält, darf die Füllmenge durch ein Schild auf oder neben der Fertigpackung angeben.

(3) Bei Großpackungen mit frischem Obst und Gemüse, die

1.
auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorausgehenden Handelsstufe in den Verkehr gebracht werden oder

2.
ausschließlich an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden,

braucht die Füllmenge nur in den Begleitpapieren angegeben zu sein. Großpackungen im Sinne dieser Vorschrift sind Fertigpackungen, die nach ihrer Füllmenge üblicherweise nicht an andere als die in Satz 1 Nr. 2 genannten Letztverbraucher abgegeben werden.

(4) Wer Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat die Füllmenge anzugeben

-
bei Abgabe nach Gewicht in Gramm oder Kilogramm,

-
bei Abgabe nach Volumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter

-
bei Abgabe nach Länge in Zentimeter oder Meter

-
bei Abgabe nach Fläche in Quadratzentimeter oder Quadratmeter.

(5) Name der Einheit oder das Einheitszeichen ist anzufügen.

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§ 19 (aufgehoben)




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§ 20 Schriftgröße


§ 20 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Zahlenangaben nach § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 3 und 4 und §§ 11 und 18 müssen mindestens folgende Schriftgrößen haben:

Nennfüllmenge
in g oder ml
Schriftgröße
in mm
5 bis 502
mehr als 50 bis 2003
mehr als 200 bis 1.0004
mehr als 1.0006


(2) Die nach § 6 Abs. 5 vorgeschriebenen Zahlenangaben auf Sammelpackungen müssen mindestens folgende Schriftgrößen haben:

Nennfüllmenge
der Einzelpackungen
in g oder ml
Schriftgröße
in mm
bis 503
50 und mehr als 506


(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 richtet sich die Schriftgröße der Zahlenangaben auf Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge, zu deren Herstellung Waagen mit Gewichtsdruckwerk verwendet werden, nach den Vorschriften der Eichordnung.

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§ 21 EWG-Zeichen für Fertigpackungen


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das in Anlage 9 wiedergegebene EWG-Zeichen darf auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge aufgebracht werden, wenn die in den §§ 6, 7, 18 Abs. 1 und 4, § 20 Abs. 1, §§ 22, 26, 27 und 29 Abs. 1 festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die Nennfüllmenge nicht weniger als 5 Gramm oder Milliliter und nicht mehr als 10 Kilogramm oder Liter beträgt. Ist neben der gesamten Füllmenge auch das Abtropfgewicht anzugeben, so bezieht sich das EWG-Zeichen nur auf die gesamte Füllmenge.

(2) Das EWG-Zeichen muß im gleichen Sichtfeld wie die Angabe der Nennfüllmenge liegen.

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Dritter Abschnitt Füllmengen von Fertigpackungen

§ 22 Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen


§ 22 hat 1 frühere Fassung und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung

1.
im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und

2.
die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.

(2) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung

1.
im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und

2.
die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.

(3) Die zulässigen Minusabweichungen betragen:

Nennfüllmenge QN
in g oder ml
Zulässige Minusabweichung
in % von QNin g oder ml
5 bis 509-
50 bis 100-4,5
100 bis 2004,5-
200 bis 300-9
300 bis 5003-
500 bis 1.000-15
1.000 bis 10.0001,5-


Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- oder Volumeneinheiten berechneten Werte der zulässigen Minusabweichung, die in Prozent angegeben sind, auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzurunden. Die Minusabweichungen dürfen von höchstens 2 vom Hundert der Fertigpackungen überschritten werden.

(4) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der Nennfüllmenge das Zweifache der in der Tabelle des Absatzes 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.

(5) Für Fertigpackungen mit gefrorenem oder tiefgefrorenem Geflügelfleisch nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1474/2007 der Kommission vom 13. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 329 S. 14), gelten die dort in Artikel 8 Abs. 4 festgelegten Füllmengenanforderungen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung V. v. 11. Juni 2008 BGBl. I S. 1079 m.W.v. 11. April 2009

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§ 22a Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung des Abtropfgewichts


§ 22a wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß das Abtropfgewicht im Mittel das angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet.

(2) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn das Abtropfgewicht im Mittel das angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet.

(3) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung vom angegebenen Abtropfgewicht das Dreifache der in der Tabelle des § 22 Abs. 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten als eingehalten, wenn das Abtropfgewicht der Fertigpackungen in dem in Nummer 8a der Anlage 4a festgelegten Zeitraum den Anforderungen genügt.

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§ 23 Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche


§ 23 wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet.

(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet.

(3) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der Nennfüllmenge bei einer Kennzeichnung

-
nach Länge 2 vom Hundert,

-
nach Fläche 3 vom Hundert

nicht überschreitet. Abweichend davon darf die Minusabweichung bei Garnen mit einer Nennlänge von 100 Meter und weniger 4 vom Hundert nicht überschreiten.

(4) Als Fläche gilt auch das Produkt aus gekennzeichneter Länge und Breite.

(5) Für Verbandstoffe, Heftpflaster und Wundschnellverbände gelten nur die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2. Für Erzeugnisse, für die im Arzneibuch Anforderungen an die Länge festgelegt sind, gelten diese Anforderungen. Für Reißverschlüsse gelten die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik festgelegten Anforderungen.

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§ 24 Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Stückzahl


§ 24 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit einer Nennfüllmenge von 30 Stück oder weniger dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die angegebene Menge enthalten.

(2) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit einer Nennfüllmenge von mehr als 30 Stück dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
die Füllmenge im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und

2.
die Minusabweichung von der Nennfüllmenge ein Stück auf jedes angefangene Hundert nicht überschreitet.

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§ 25 Minusabweichungen bei bestimmten Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge


§ 25 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Nach Gewicht gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichungen von der Nennfüllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte nicht überschreitet:

Nennfüllmenge
QN in g
Zulässige
Minusabweichung
in g
weniger als 1001,0
100 bis weniger als 5002,0
500 bis weniger als 2.0005,0
2.000 bis 10.00010,0


(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in § 23 Abs. 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.

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§ 26 Bezugstemperatur


§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Anforderungen in den §§ 3 und 22 sind auf eine Temperatur von 20 °C (Bezugstemperatur) bezogen. Die Bezugstemperatur gilt nicht für Speiseeis.

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§ 27 Kontrollmeßgeräte und Aufzeichnungen


§ 27 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gewerbsmäßig herstellt, hat diese nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätssicherung so regelmäßig zu überprüfen, daß die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 22 bis 24 gewährleistet ist. Die Überprüfung ist mit geeigneten Kontrollmeßgeräten nach Anlage 7 und mit allgemein anerkannten Meßverfahren vorzunehmen.

(2) Kontrollwaagen nach Anlage 7 Nr. 1 dürfen zur Überprüfung nur verwendet werden, wenn sie mit dem Verwendungsbereich in der Form "Kontrollmeßgerät für Packungen von ... g (oder kg) bis zu Höchstlast" dauerhaft gekennzeichnet sein. Die untere Grenze des Verwendungsbereichs ergibt sich aus Anlage 7, die obere Grenze durch die Höchstlast der Waage.

(3) Zur Überprüfung der Füllmengen von Maßbehältnissen und der Gewichte von Garnen können anstelle von Kontrollmeßgeräten andere geeignete Kontrolleinrichtungen oder Kontrollmittel verwendet werden. Das gleiche gilt für die Überprüfung der Füllmengen nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen.

(4) Bei Fertigpackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung sind die Ergebnisse der Überprüfung nach Absatz 1 entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätssicherung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind bis zur jeweils folgenden Prüfung nach § 34 Abs. 1 aufzubewahren und zur Einsicht vorzulegen.

(5) Werden Fertigpackungen, auf die nicht das EWG-Zeichen der Anlage 9 aufgebracht wird, überwiegend von Hand hergestellt, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 und von Anlage 7 Nr. 1 zulassen, wenn dadurch die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 22 bis 24 nicht gefährdet wird.

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§ 28 Verwendung von Meßgeräten



Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn die §§ 22 bis 24 und 27 eingehalten sind. Unter der gleichen Voraussetzung sind Meßgeräte, die nur zur Herstellung von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge verwendet werden, von der Eichpflicht ausgenommen.

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§ 29 Herstellerangabe


§ 29 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müssen der Name oder die Firma und der Ort der gewerblichen Niederlassung dessen, der die Fertigpackungen hergestellt hat, angegeben sein. Bringt ein anderer als der Hersteller die Fertigpackungen unter seinem Namen oder seiner Firma in den Verkehr, ist anstatt des Herstellers dieser andere anzugeben. Die Angabe darf abgekürzt oder durch ein Zeichen ersetzt werden, sofern das Unternehmen für die zuständige Behörde aus der Abkürzung oder dem Zeichen leicht zu ermitteln ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

1.
Fertigpackungen, die nach § 18 Abs. 2 gekennzeichnet sind,

2.
Fertigpackungen mit Saatgut, die mit einer Betriebsnummer gekennzeichnet sind, die nach den Vorschriften der zum Saatgutverkehrsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen festgesetzt ist,

3.
Aerosolpackungen, die nach den Vorschriften der Druckbehälterverordnung und den hierzu vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassenen Technischen Regeln gekennzeichnet sind,

4.
Fertigpackungen mit Tabakerzeugnissen, bei denen das Steuerzeichen nach § 13 Abs. 1 der Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334), entwertet ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung V. v. 11. Juni 2008 BGBl. I S. 1079 m.W.v. 11. April 2009

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Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder Milliliter oder mehr als 10 Kilogramm oder Liter

§ 30 Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder Milliliter


§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Fertigpackungen mit einer Füllmenge von weniger als 5 Gramm oder Milliliter dürfen ohne Füllmengenangaben in den Verkehr gebracht werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Mengenkennzeichnung vorschreiben.

(2) Werden Fertigpackungen auf Grund des Absatzes 1 ohne Füllmengenangaben in den Verkehr gebracht, so sind die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwenden.

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§ 31 Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder Liter


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Fertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als 10 Kilogramm oder Liter nicht anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:

1.
Abfülleinrichtungen zur Herstellung von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge sind von der Eichpflicht ausgenommen, wenn ihnen eine geeignete Waage nach Anlage 7 so nachgeschaltet ist, daß alle Fertigpackungen aussortiert werden, bei denen die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte überschreitet. Bei Fertigpackungen mit einer Füllmengenangabe nach Volumen ist die Dichte mit einem geeigneten Dichtemeßgerät zu bestimmen.

Nennfüllmenge QN
in Kilogramm oder Liter
zulässige Minusabweichung
in % von QNin Gramm oder Milliliter
10 bis 15-150
15 bis 501,0-
50 bis 100-500
mehr als 1000,5-


2.
Bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln darf von der Füllmengenangabe auf der Fertigpackung nur abgesehen werden, wenn die Füllmenge in den Begleitpapieren angegeben ist und die Fertigpackungen

a)
auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorausgehenden Handelsstufe in den Verkehr gebracht werden oder

b)
ausschließlich an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden.

Fertigpackungen mit Obst oder Kartoffeln dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge die in der Tabelle zu Nummer 1 festgelegten Werte nicht überschreitet.

3.
Bei Fertigpackungen mit Kohlen, Koks oder Briketts darf von der Füllmengenangabe auf der Fertigpackung nur abgesehen werden, wenn die Füllmenge in den Begleitpapieren angegeben ist. Fertigpackungen mit diesen Erzeugnissen dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge die in der Tabelle zu Nummer 1 festgelegten Werte nicht überschreitet. Die Minusabweichung darf bei jedem folgenden Inverkehrbringen das 2fache der Werte der Tabelle zu Nummer 1 nicht überschreiten. Die Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur mit einer Nennfüllmenge von 25, 50 oder 75 Kilogramm in den Verkehr gebracht werden; ausgenommen sind Fertigpackungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften hergestellt worden sind oder sich dort in freiem Verkehr befunden haben.

4.
Auf Fertigpackungen mit Stoffen im Sinne des § 1 Nr. 2, 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes oder mit Torf ist die Füllmenge nach den §§ 6 und 18 anzugeben. Die Fertigpackungen dürfen mit nicht geeichten Meßgeräten oder ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt werden. Sie dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge 3 Prozent nicht überschreitet. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist mit geeigneten Kontrollmeßgeräten zu überwachen.

5.
Auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Lacken und Anstrichfarben mit einer Füllmenge bis einschließlich 20 Liter ist die Füllmenge nach den §§ 6, 7 Abs. 5 und § 18 und der Hersteller nach § 29 anzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung V. v. 11. Juni 2008 BGBl. I S. 1079 m.W.v. 11. April 2009

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Fünfter Abschnitt Offene Packungen, unverpackte Backwaren und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung

§ 31a Offene Packungen


§ 31a wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Vorschriften dieser Verordnung über Fertigpackungen sind auf offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt werden, entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 22 Abs. 4 dürfen nachfüllbare offene Packungen gleicher Nennfüllmenge auch auf einer nachfolgenden Handelsstufe nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge in diesem Zeitpunkt die für Fertigpackungen festgelegte unterste Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.

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§ 32 Unverpackte Backwaren


§ 32 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Unverpackte Backwaren gleichen Nenngewichts wie Brot, Kleingebäck und Feine Backwaren (Backwaren), die nach Gewicht in den Verkehr gebracht werden, dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß ihr Gewicht zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht nicht unterschreitet.

(2) Unverpackte Backwaren nach Absatz 1 dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn ihr Gewicht zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht nicht unterschreitet.

(3) Backwaren dürfen die erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung vom Nenngewicht das Zweifache der in der Tabelle des § 22 Abs. 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.

(4) Die Backwaren dürfen ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Meßgeräte, die nur zur Herstellung dieser Backwaren verwendet werden, sind von der Eichpflicht ausgenommen.

(5) § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Eichgesetzes und § 33a Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung gelten entsprechend. Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 3 gilt § 27 entsprechend.

(6) Unverpacktes Brot gleichen Gewichts mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Gewicht leicht erkennbar und deutlich lesbar auf dem Brot oder durch ein Schild auf oder neben dem Brot angegeben ist. Die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 6, des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, des § 18 Abs. 4 und des § 20 Abs. 1 über die Füllmengenangabe gelten entsprechend.

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§ 33 Verkaufseinheiten ohne Umhüllung


§ 33 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung mit den nachstehend genannten Erzeugnissen (Verkaufseinheiten) dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß das Gewicht, die Länge oder die Fläche zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht, die Nennlänge oder die Nennfläche nicht unterschreitet:

-
Bänder, Litzen und Garne jeder Art,

-
Draht,

-
Kabel,

-
Schläuche,

-
Tapeten,

-
flächige Textilerzeugnisse mit einer Fläche von mehr als 0,4 Quadratmeter,

-
Geflechte und Gewebe jeder Art.

(2) Verkaufseinheiten dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn das Gewicht, die Länge oder die Fläche zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht, die Nennlänge oder die Nennfläche nicht unterschreitet.

(3) Verkaufseinheiten dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gewicht, ihre Länge oder ihre Fläche die in den §§ 22 und 23 festgelegten Minusabweichungen nicht überschreitet.

(4) Verkaufseinheiten dürfen ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Meßgeräte, die nur zur Herstellung von Verkaufseinheiten verwendet werden, sind von der Eichpflicht ausgenommen.

(5) Verkaufseinheiten dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen das Gewicht, die Länge oder die Fläche leicht erkennbar und deutlich lesbar angegeben ist. Sofern nicht die Angabe in einer bestimmten Größe vorgeschrieben ist, hat sie der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entsprechen.

(6) § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Eichgesetzes und die § 6 Abs. 2, 5 und 6, § 18 Abs. 2 und 4, §§ 29 bis 31 Abs. 1 und § 33a Nr. 1 und 3 dieser Verordnung gelten entsprechend. Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 3 gilt § 27 entsprechend.

(7) Die Absätze 1 und 6 gelten nicht für Verkaufseinheiten, die ausschließlich für Letztverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung V. v. 11. Juni 2008 BGBl. I S. 1079 m.W.v. 11. April 2009

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Sechster Abschnitt Ausnahmen, Nachschau, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 33a Ausnahmen


§ 33a hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für

1.
Fertigpackungen, die zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung oder für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, ausgenommen Fertigpackungen mit dem EWG-Zeichen der Anlage 9,

2.
Fertigpackungen, deren Menge nicht nach Gewicht, Volumen oder Länge zu kennzeichnen ist und die an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden,

3.
Gratisproben, die als solche gekennzeichnet sind,

4.
geeichte formbeständige Behältnisse.

(2) 1Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit ihr Bestimmungen entgegenstehen aus

1.
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) oder

2.
den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union.

2Dabei ist der Vorrang der nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der Europäischen Kommission mitgeteilten und im Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt gemachten nationalen Vorschriften zu beachten.


Text in der Fassung des Artikels 27 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel V. v. 5. Juli 2017 BGBl. I S. 2272 m.W.v. 13. Juli 2017

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§ 34 Nachschau


§ 34 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Einhaltung folgender Vorschriften ist von den zuständigen Behörden durch Stichproben zu prüfen: die Einhaltung

1.
der §§ 22 bis 24, des § 32 Absatz 1 bis 3, des § 33 Absatz 1 bis 3 und

2.
des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 und 3 und in Verbindung mit Anhang IX Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

2Die Prüfung kann bei der Herstellung oder dem Verbringen in den Geltungsbereich dieser Verordnung und in allen Stufen des Handels erfolgen. 3Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung der Füllmengen von Fertigpackungen der Anlagen 4a und 4b anzuwenden. 4Für die Prüfung von Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) 1Die Einhaltung der Vorschriften des § 3 ist von der zuständigen Behörde durch Stichproben in den Betrieben zu prüfen, die Maßbehältnisse herstellen oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen. 2Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnissen der Anlage 5 anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 27 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel V. v. 5. Juli 2017 BGBl. I S. 2272 m.W.v. 13. Juli 2017

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§ 35 (aufgehoben)


§ 35 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung V. v. 11. Dezember 2014 BGBl. I S. 2010 m.W.v. 1. Januar 2015

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§ 36 (aufgehoben)


§ 36 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung V. v. 11. Juni 2008 BGBl. I S. 1079 m.W.v. 11. April 2009

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§ 37 Übergangsvorschriften



Die nach früheren Vorschriften erteilten Fabrikmarken für Flaschen gelten als Herstellerzeichen im Sinne dieser Verordnung.

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§ 38 (aufgehoben)




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§ 39 (Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften)




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Anlage 1 (zu § 1) Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Wein und Spirituosen


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1.
Nach Volumen verkaufte Erzeugnisse (Angabe der Menge in Milliliter)

Stiller Wein Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die acht nach-
stehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 187 - 250 - 375 - 500 - 750 - 1.000 - 1.500
GelbweinIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml ist ausschließlich die nachste-
hende Nennfüllmenge zulässig:
ml: 620
SchaumweinIm Füllmengenbereich zwischen 125 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die fünf nach-
stehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 125 - 200 - 375 - 750 - 1.500
LikörweinIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die sieben
nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 200 - 375 - 500 - 750 - 1.000 - 1.500
Aromatisierter Wein Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die sieben
nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 200 - 375 - 500 - 750 - 1.000 - 1.500
SpirituosenIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2.000 ml sind ausschließlich die neun nach-
stehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 200 - 350 - 500 - 700 - 1.000 - 1.500 - 1.750 - 2.000


2.
Begriffsbestimmungen für die Erzeugnisse

Stiller Wein Wein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des
Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein 1) (KN-Code
ex 2204).
GelbweinWein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (KN-
Code ex 2204) mit der Ursprungsbezeichnung „Côtes du Jura", „Arbois", „L'Etoile" und
„Château-Chalon" in Flaschen im Sinne von Anhang I Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/
2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der
Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse 2).
SchaumweinWein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b und des Anhangs I Nr. 15, 16, 17 und 18
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (KN-Code 2204 10).
LikörweinWein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b und des Anhangs I Nr. 14 der Verordnung
(EG) Nr. 1493/1999 (KN-Code 2204 21-2204 29).
Aromatisierter Wein Aromatisierter Wein im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG)
Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die
Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisier-
ter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails 3) (KN-Code 2205).
SpirituosenSpirituosen im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung,
Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geogra-
fischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 4)
(KN-Code 2208).


1)
ABl. EG Nr. L 179 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1).
2)
ABl. EG Nr. L 118 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 382/2007 (ABl. EU Nr. L 95 S. 12).
3)
ABl. EG Nr. L 149 S. 1, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005.
4)
ABl. EG Nr. L 39 S. 16.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung V. v. 11. Juni 2008 BGBl. I S. 1079 m.W.v. 11. April 2009

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Anlage 2 (aufgehoben)


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung V. v. 11. Juni 2008 BGBl. I S. 1079 m.W.v. 11. April 2009

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Anlage 3 (aufgehoben)




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Anlage 4a (zu § 34 Abs. 1) Verfahren zur Prüfung der Füllmengen nach Gewicht oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen durch die zuständigen Behörden


Anlage 4a hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1994 S. 484 - 487)


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und zur Ablösung des Textilkennzeichnungsgesetzes G. v. 15. Februar 2016 BGBl. I S. 198 m.W.v. 24. Februar 2016

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Anlage 4b (zu § 34 Abs. 1) Verfahren zur Prüfung der Füllmengen nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen durch die zuständigen Behörden


Anlage 4b wird in 3 Vorschriften zitiert

1.
Ort der Prüfung

Fertigpackungen sind in der Regel beim Hersteller oder beim Einführer zu prüfen. Die Prüfung soll grundsätzlich im Abfüllbetrieb vorgenommen werden. Sie kann auch in einem Lager sowie in den Räumen der zuständigen Behörde erfolgen.

2.
Umfang der Prüfung

Die Prüfung der Fertigpackungen besteht aus

a)
der Feststellung der Losgröße,

b)
der Entnahme der zugehörigen Zufallsstichprobe,

c)
den zusätzlichen Feststellungen der Nummer 6, soweit erforderlich,

d)
der Feststellung des Mittelwertes nach § 23 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 2,

e)
der Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen nach § 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 2.

3.
Feststellung der Losgröße

Die Losgröße entspricht der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge, gleicher Aufmachung und gleicher Herstellung, die am selben Ort abgefüllt sind. Die Losgröße wird bei der Prüfung im Abfüllbetrieb begrenzt durch die in einer Stunde hergestellten Fertigpackungen.

Die Losgröße wird bei der Prüfung in einem Lager durch die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge begrenzt; falls die Zugehörigkeit zu einer Lieferung oder Charge nicht festgestellt werden kann, wird die Losgröße durch die Anzahl der gleichbeschaffenen Fertigpackungen des Lagerbestandes begrenzt.

In jedem Falle ist die Losgröße auf 10.000 Fertigpackungen begrenzt.

4.
Umfang der Stichproben

Bei der stichprobenweisen Prüfung der Fertigpackungen muß es sich um eine Zufallsstichprobe handeln. Für den Stichprobenumfang gilt folgende Tabelle:

Nnca
26 bis 50301,0
51 bis 150500,35
151 bis 500810,2
501 bis 3.2001310,15
3.201 und mehr2010,1


 
Bei Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 30 Stück oder weniger gilt in jedem Falle c = 0.

In der Tabelle bedeuten:

N Losgröße

n Stichprobenumfang

c Annahmezahl

a Faktor zur Berechnung des Sicherheitszuschlages

5.
Bestimmung der Füllmengen

Es sind in der Regel zu bestimmen:

5.1
Längen durch Längenmessung,

5.2
Längen von Garnen durch Wägung in Verbindung mit einer Bestimmung der Feinheit,

5.3
Flächen durch Längenmessung,

5.4
Stückzahl durch Zählung.

Abweichend von Nr. 5.1, 5.3 und 5.4 können bestimmt werden:

5.5
Längen durch Wägung in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren längenbezogenen Masse nach Nummer 6.1, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

5.5.1
Die Wägewerte der nach Nr. 6.1 ermittelten Einzellängen dürfen vom gebildeten Mittelwert um nicht mehr als ± 1 v.H. abweichen.

5.5.2
Bei der Prüfung der Fertigpackungen muß der Wägewert, der 2 v.H. der gekennzeichneten Länge entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.

5.6
Stückzahlen durch Wägung in Verbindung mit der Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse nach Nr. 6.2, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

5.6.1
Die Wägewerte der 10 Mittelwerte -x, die nach Nummer 6.2 bestimmt sind, dürfen von dem Gesamtmittelwert -x um nicht mehr als ± 1 v.H. abweichen.

5.6.2
Bei der Prüfung der Fertigpackungen muß der Wägewert, der der zulässigen Minusabweichung entspricht, mindestens das 10fache des Teilungswertes der verwendeten Waage betragen.

Bei den Feststellungen nach Nummern 7 und 8 sind die in dieser Nummer enthaltenen Unsicherheiten nicht zu berücksichtigen.

Für die Feststellungen nach Nummern 5.5 und 5.6 sind in der Regel Netto-Wägungen vorzunehmen.

6.
Zusätzliche Feststellungen

6.1
Bestimmungen der mittleren längenbezogenen Masse

Die mittlere längenbezogene Masse des Erzeugnisses ist aus dem Gewicht von mindestens 5 Einzellängen von je mindestens 1 m Länge zu bestimmen. Ist die mittlere längenbezogene Masse größer als 200 g/m, brauchen die Einzellängen nicht größer als 0,2 m zu sein.

6.2
Bestimmung der mittleren stückzahlbezogenen Masse

Die mittlere stückzahlbezogene Masse ist aus 10 Gruppen zu mindestens je 10 Einzelstücken zu bestimmen. Die Gesamtzahl der Einzelstücke muß dabei mindestens 10 v.H. der Nennstückzahl der Fertigpackungen betragen.

6.3
Bestimmung der Länge von Textilerzeugnissen

Die Länge von Textilerzeugnissen ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Die mittlere feuchtigkeitsbedingte Längenänderung von Textilerzeugnissen und die mittlere Feinheit von Garnen sind an drei Proben aus der Stichprobe nach Nummer 4 zu bestimmen.

7.
Feststellung des Mittelwerts

Die Vorschriften des § 23 Abs. 1 und 2 und des § 24 Abs. 2 über die mittlere Füllmenge sind erfüllt, wenn der festgestellte Mittelwert -x der Füllmengen xi aus der Stichprobe, vermehrt um den Betrag a x R größer oder gleich der Nennfüllmenge ist.

Der Faktor a ergibt sich aus der Tabelle unter Nummer 4; R ist die Spannweite der Füllmengen xi der Stichprobe.

8.
Feststellung der Einhaltung der zulässigen Minusabweichungen

Die Anzahl der Fertigpackungen mit einer Füllmenge, deren Minusabweichungen größer ist als zulässig, wird festgestellt. Ist diese Anzahl größer als die Annahmezahl c in der Tabelle unter Nummer 4, sind die Vorschriften über die zulässige Minusabweichung nicht erfüllt.

9.
Verkaufseinheiten gleicher Länge oder gleicher Fläche ohne Umhüllung

Die Vorschriften dieser Anlage sind auf die Prüfung von Verkaufseinheiten gleicher Länge oder gleicher Fläche entsprechend anzuwenden.

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Anlage 5 (zu § 34 Abs. 2) Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnissen durch die zuständigen Behörden


Anlage 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1994 S. 490)

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Anlage 6 (aufgehoben)




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Anlage 7 Geeignete Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 und geeignete Waagen im Sinne des § 31 Fertigpackungsverordnung


Anlage 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1.
Zu § 27

1.1
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 Abs. 1 geeignet, wenn sie geeicht sind und die Verkehrsfehlergrenze nicht größer ist als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung der zu prüfenden Fertigpackung. Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen für die Kontrolle von Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen die Verwendung nicht dem Mess- und Eichgesetz entsprechender Kontrollmeßgeräte zulassen, wenn die Geräte eine ausreichende Meßgenauigkeit erwarten lassen.

1.1.1
Werden nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert nicht größer sein als

Nennfüllmenge QN der Fertigpackungen in g oder mlgrößter zulässiger Eichwert in g
weniger als 100,1
von 10 bis weniger als 500,2
von 50 bis weniger als 1500,5
von 150 bis weniger als 5001,0
von 500 bis weniger als 2.5002,0
von 2.500 und mehr5,0


1.1.2
Werden gemäß § 7m Abs. 1, 3 und 4 der Eichordnung zu kennzeichnende selbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, so müssen diese mindestens die Anforderungen der Genauigkeitsklasse XIII (1) gemäß Abschnitt 1 Nr. 4.2 der Anlage 10 (zu § 7k) der Eichordnung erfüllen.

Für die nicht nach § 7m Abs. 1, 3 und 4 zu kennzeichnenden selbsttätigen Waagen gilt Nummer 1.1.2 in der bis vor dem 11. April 2009 geltenden Fassung fort.

2.
Zu § 27 in Verbindung mit § 32 Abs. 5 Satz 2

Als Kontrollmeßgeräte zur Prüfung unverpackter Backwaren sind geeichte Handelswaagen geeignet.

3.
Zu § 27 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 2

Für die Prüfung von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gilt Nummer 1 entsprechend.

4.
Zu § 31

4.1
Soweit in Nummer 4.2 nichts anderes festgelegt ist, sind als nachgeschaltete Waagen im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 geeignet:

-
geeichte nichtselbsttätige Waagen, deren Verkehrsfehlergrenze nicht größer ist als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung, und

-
geeichte selbsttätige Waagen, die Nummer 1.1.2 Satz 1 entsprechen.

4.2
Werden nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert nicht größer sein als

Nennfüllmenge QN der Fertigpackungen in kg oder lgrößter zulässiger Eichwert in g
mehr als 10 bis weniger als 1510
15 bis weniger als 2520
25 bis weniger als 10050


5.
Zusatzeinrichtungen an Kontrollmeßgeräten nach den Nummern 1 bis 4, die zur Registrierung und Auswertung von Meßwerten dienen, unterliegen nicht der Eichpflicht. Sie sind von der zuständigen Behörde auf ordnungsgemäße Arbeitsweise zu überprüfen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung V. v. 11. Dezember 2014 BGBl. I S. 2010 m.W.v. 1. Januar 2015

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Anlage 8 Zeichen nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zeichen (BGBl. I 1994 S. 492)


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Anlage 9 Zeichen nach § 21 Abs. 1


Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zeichen (BGBl. I 1994 S. 492)




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