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Synopse aller Änderungen der Fertigpackungsverordnung am 01.01.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2015 durch Artikel 4 der MesswNeuRegV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FertigPackV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Verbindliche Standardisierung und Maßbehältnisse
    § 1 Verbindliche Werte für Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Lebensmitteln
    § 2 Maßbehältnisse
    § 3 Genauigkeitsanforderungen an Maßbehältnisse
    § 4 Herstellerzeichen
    § 5 (aufgehoben)
Zweiter Abschnitt Füllmengenkennzeichnung von Fertigpackungen
    § 6 Kennzeichnung der Füllmenge
    § 7 Kennzeichnung der Füllmenge bei Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen
    § 8 Kennzeichnung der Stückzahl bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln
    § 9 Kennzeichnung der Stückzahl bei Fertigpackungen mit anderen Erzeugnissen
    § 10 Befreiung von der Füllmengenkennzeichnung
    § 11 Abtropfgewicht
    §§ 12 bis 17 (aufgehoben)
    § 18 Art und Weise der Füllmengenangabe
    § 19 (aufgehoben)
    § 20 Schriftgröße
    § 21 EWG-Zeichen für Fertigpackungen
Dritter Abschnitt Füllmengen von Fertigpackungen
    § 22 Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
    § 22a Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung des Abtropfgewichts
    § 23 Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche
    § 24 Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Stückzahl
    § 25 Minusabweichungen bei bestimmten Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
    § 26 Bezugstemperatur
    § 27 Kontrollmeßgeräte und Aufzeichnungen
    § 28 Verwendung von Meßgeräten
    § 29 Herstellerangabe
Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder Milliliter oder mehr als 10 Kilogramm oder Liter
    § 30 Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder Milliliter
    § 31 Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder Liter
Fünfter Abschnitt Offene Packungen, unverpackte Backwaren und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
    § 31a Offene Packungen
    § 32 Unverpackte Backwaren
    § 33 Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
Sechster Abschnitt Ausnahmen, Nachschau, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 33a Ausnahmen
    § 34 Nachschau
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 35 Ordnungswidrigkeiten
(Text neue Fassung)

    § 35 (aufgehoben)
    § 36 (aufgehoben)
    § 37 Übergangsvorschriften
    § 38 (aufgehoben)
    § 39 (Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften)
    Anlage 1 (zu § 1) Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Wein und Spirituosen
    Anlage 2 (aufgehoben)
    Anlage 3 (aufgehoben)
    Anlage 4a (zu § 34 Abs. 1) Verfahren zur Prüfung der Füllmengen nach Gewicht oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen durch die zuständigen Behörden
    Anlage 4b (zu § 34 Abs. 1) Verfahren zur Prüfung der Füllmengen nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen durch die zuständigen Behörden
    Anlage 5 (zu § 34 Abs. 2) Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnissen durch die zuständigen Behörden
    Anlage 6 (aufgehoben)
    Anlage 7 Geeignete Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 und geeignete Waagen im Sinne des § 31 Fertigpackungsverordnung
    Anlage 8 Zeichen nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a
    Anlage 9 Zeichen nach § 21 Abs. 1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2020) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 35 Ordnungswidrigkeiten




§ 35 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 oder § 31 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3, dieser in Verbindung mit Satz 2, oder Satz 4 Halbsatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,

2. Maßbehältnisse, die den Anforderungen des § 2 Abs. 3 oder 4 oder des § 3 Abs. 2 oder 3 nicht entsprechen, gewerbsmäßig herstellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,

2a. entgegen § 2 Abs. 5 eine dort genannte Bezeichnung aufbringt oder aufbringen lässt,

3. einer Vorschrift des

a) § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, § 32 Abs. 6 Satz 2 oder § 33 Abs. 6, Satz 1,

b) § 6 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4,

c) § 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 1, oder

d) § 7 Abs. 1, 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, 4, 5 oder 6, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Satz 2 oder § 11

über die Kennzeichnung von Fertigpackungen zuwiderhandelt,

4. (weggefallen)

5. (weggefallen)

6. einer Vorschrift des

a) § 18 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1,

b) § 18 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, § 32 Abs. 6 Satz 2 oder § 33 Abs. 6 Satz 1,

c) § 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1 oder § 32 Abs. 6 Satz 2, oder

d) § 20 Abs. 2 oder § 21 Abs. 2

über die Kennzeichnung von Fertigpackungen zuwiderhandelt,

7. Fertigpackungen mit dem Zeichen der Anlage 9 herstellt, aus Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften sowie der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, ohne daß die Anforderungen des § 21 Abs. 1 erfüllt sind,

8. Fertigpackungen entgegen § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, oder § 22a Abs. 1 gewerbsmäßig herstellt oder entgegen § 22 Abs. 2 oder § 23 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, oder § 22a Abs. 2 gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,

9. entgegen § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 1 oder 2, § 25, § 31 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 4 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, oder § 22a Abs. 3 Fertigpackungen erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,

10. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, § 32 Abs. 5 Satz 2 oder § 33 Abs. 6 Satz 2, als Hersteller Fertigpackungen nicht mit einem geeigneten Kontrollmeßgerät oder einem allgemein anerkannten Meßverfahren überprüft,

11. entgegen § 27 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, als Hersteller eine nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Form gekennzeichnete Kontrollwaage verwendet,

12. als Hersteller entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, ein Ergebnis einer Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Form aufzeichnet oder entgegen § 27 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, eine Aufzeichnung nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,

13. Fertigpackungen, offene Packungen (§ 31a Satz 1) oder Verkaufseinheiten (§ 33 Abs. 6 Satz 1) gewerbsmäßig ohne eine nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder 2 vorgeschriebene Angabe herstellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,

13a. entgegen § 31a Satz 2 nachfüllbare offene Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,

14. entgegen § 32 Abs. 1, 2 oder 3 Backwaren gewerbsmäßig herstellt, gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt oder erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,

15. entgegen § 32 Abs. 6 Satz 1 unverpacktes Brot gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,

16. Verkaufseinheiten entgegen § 33 Abs. 1 gewerbsmäßig herstellt oder entgegen § 33 Abs. 2 gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,

17. entgegen § 33 Abs. 3 Verkaufseinheiten erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder

18. entgegen § 33 Abs. 5 Verkaufseinheiten gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 5 des Eichgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1474/2007 der Kommission vom 13. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 329 S. 14), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Abs. 2 auf Fertigpackungen vor dem Inverkehrbringen das Nenngewicht nicht angibt,

2. Fertigpackungen erstmals in den Verkehr bringt, deren tatsächliche Füllmenge nach der Herstellung entgegen Artikel 8 Abs. 4 erster Anstrich im Mittel niedriger als das Nenngewicht ist,

3. Fertigpackungen erstmals in den Verkehr bringt, bei denen entgegen Artikel 8 Abs. 4 zweiter Anstrich der Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichung die vorgeschriebenen Fehlergrenzen überschreitet, nicht den für das Los von Fertigpackungen festgelegten Prüfungsvorschriften entspricht oder

4. Fertigpackungen erstmals in den Verkehr bringt, deren Minusabweichung entgegen Artikel 8 Abs. 4 dritter Anstrich die vorgeschriebenen Fehlergrenzen um mehr als das Doppelte überschreitet.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2020) 

Anlage 7 Geeignete Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 und geeignete Waagen im Sinne des § 31 Fertigpackungsverordnung


1. Zu § 27

vorherige Änderung

1.1 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 Abs. 1 geeignet, wenn sie geeicht sind und die Verkehrsfehlergrenze nicht größer ist als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung der zu prüfenden Fertigpackung. Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen für die Kontrolle von Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen die Verwendung nicht eichfähiger Kontrollmeßgeräte zulassen, wenn die Geräte eine ausreichende Meßgenauigkeit erwarten lassen.



1.1 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 Abs. 1 geeignet, wenn sie geeicht sind und die Verkehrsfehlergrenze nicht größer ist als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung der zu prüfenden Fertigpackung. Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen für die Kontrolle von Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen die Verwendung nicht dem Mess- und Eichgesetz entsprechender Kontrollmeßgeräte zulassen, wenn die Geräte eine ausreichende Meßgenauigkeit erwarten lassen.

1.1.1 Werden nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert nicht größer sein als


Nennfüllmenge QN der Fertigpackungen in g oder ml | größter zulässiger Eichwert in g

weniger als 10 | 0,1

von 10 bis weniger als 50 | 0,2

von 50 bis weniger als 150 | 0,5

von 150 bis weniger als 500 | 1,0

von 500 bis weniger als 2.500 | 2,0

von 2.500 und mehr | 5,0


1.1.2 Werden gemäß § 7m Abs. 1, 3 und 4 der Eichordnung zu kennzeichnende selbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, so müssen diese mindestens die Anforderungen der Genauigkeitsklasse XIII (1) gemäß Abschnitt 1 Nr. 4.2 der Anlage 10 (zu § 7k) der Eichordnung erfüllen.

Für die nicht nach § 7m Abs. 1, 3 und 4 zu kennzeichnenden selbsttätigen Waagen gilt Nummer 1.1.2 in der bis vor dem 11. April 2009 geltenden Fassung fort.

2. Zu § 27 in Verbindung mit § 32 Abs. 5 Satz 2

Als Kontrollmeßgeräte zur Prüfung unverpackter Backwaren sind geeichte Handelswaagen geeignet.

3. Zu § 27 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 2

Für die Prüfung von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gilt Nummer 1 entsprechend.

4. Zu § 31

4.1 Soweit in Nummer 4.2 nichts anderes festgelegt ist, sind als nachgeschaltete Waagen im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 geeignet:

- geeichte nichtselbsttätige Waagen, deren Verkehrsfehlergrenze nicht größer ist als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung, und

- geeichte selbsttätige Waagen, die Nummer 1.1.2 Satz 1 entsprechen.

4.2 Werden nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert nicht größer sein als


Nennfüllmenge QN der Fertigpackungen in kg oder l | größter zulässiger Eichwert in g

mehr als 10 bis weniger als 15 | 10

15 bis weniger als 25 | 20

25 bis weniger als 100 | 50


5. Zusatzeinrichtungen an Kontrollmeßgeräten nach den Nummern 1 bis 4, die zur Registrierung und Auswertung von Meßwerten dienen, unterliegen nicht der Eichpflicht. Sie sind von der zuständigen Behörde auf ordnungsgemäße Arbeitsweise zu überprüfen.