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§ 10 - Ausschussmitglieder-Verordnung (AMV)

V. v. 10.11.1956 BGBl. I S. 861; zuletzt geändert durch Artikel 15b G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 827-9 Organisationsrecht
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§ 10



1Die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Ausschüsse erhalten, soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind, eine pauschale Entschädigung für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen, deren Höhe die Trägerorganisationen festsetzen. 2Die Stellvertreter des oder der Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses können eine pauschale Entschädigung für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen erhalten, deren Höhe die Trägerorganisationen festsetzen. 3Satz 2 gilt entsprechend für die Stellvertreter der Vorsitzenden der Landesausschüsse. 4Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 5§ 7 Satz 2 und § 8 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.



 
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Frühere Fassungen von § 10 AMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.05.2019Artikel 15b Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
vom 06.05.2019 BGBl. I S. 646
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 23 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378
aktuellvor 01.07.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 AMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 AMV (vom 01.07.2008)
... Eine anderweitige Entschädigung für Zeitaufwand wird ihnen unbeschadet des § 10 nicht gewährt. § 7 Satz 2 und § 8 Sätze 2 und 3 gelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 23 GKV-WSG Änderung der Ausschussmitglieder-Verordnung
... sie nicht hauptamtlich tätig sind," eingefügt. 4b. In § 10 Satz 1 werden nach dem Wort „erhalten" ein Komma und die Wörter „soweit sie ...

Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 15b TSVG Änderung der Ausschussmitglieder-Verordnung
...  § 10 Satz 2 der Ausschussmitglieder-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-9, veröffentlichten bereinigten ...