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§ 11 - Ausschussmitglieder-Verordnung (AMV)

V. v. 10.11.1956 BGBl. I S. 861; zuletzt geändert durch Artikel 15b G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 827-9 Organisationsrecht
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§ 11



(1) Die Trägerorganisationen tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Vertreter selbst.

(2) Die Kosten für die Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesausschüsse sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten tragen die beteiligten Vereinigungen der Ärzte (Zahnärzte) einerseits und die beteiligten Verbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen andererseits je zur Hälfte. Der auf die Verbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen jeweils entfallende Anteil bemisst sich nach der Zahl der von ihnen in die Ausschüsse entsandten Vertreter; das gilt entsprechend für die beteiligten Vereinigungen der Ärzte (Zahnärzte), wenn an einem Ausschuss mehrere Vereinigungen beteiligt sind.



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Frühere Fassungen von § 11 AMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 23 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 AMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 18 GMG Änderung der Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesausschüsse und Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen
... C. Der Anspruch richtet sich gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss." 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1. b) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 23 GKV-WSG Änderung der Ausschussmitglieder-Verordnung
... „soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind," eingefügt. 5. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ...